Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
- Begründung -
Vom 4. März 2008
(BGBl. Nr. 8 vom 12.03.2008 S. 292)
Auf Grund des Artikels 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt und durch Artikel 25 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | " § 16 Überleitungsregelung für die Muster nach § 14
§ 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden, die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind." |
2. Die Anlagen 2 und 3 werden neu gefasst.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
Vom 12. März 2008
(BAnz. Nr. 42 vom 14.03.2008 S. 957)
A. Allgemeiner Teil
Artikel 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs (EGBGB) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht festzulegen und zu bestimmen, wie diese Belehrung mit den auf Grund der Artikel 240 bis 242 EGBGB zu erteilenden Informationen zu verbinden ist. Diese Verordnungsermächtigung sollte aus Gründen der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtspflege die einheitliche Festlegung des gesetzlich erforderlichen Inhalts und der Gestaltung der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung ermöglichen (BT-Drs. 14/7052, S. 208). Von dieser Möglichkeit hat das Bundesministerium der Justiz mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), Gebrauch gemacht.
Die Musterbelehrungen sind auf Wunsch der Wirtschaft in die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) aufgenommen worden. Sie ermöglichen den Unternehmern eine ordnungsgemäße Belehrung, die Voraussetzung dafür ist, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt (vgl. § 355 Abs. 3 Satz 1 und 3 BGB). Ihre Verwendung hat zur Folge, dass die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt gelten. Allerdings steht es jedem Unternehmer frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, gilt die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und 2 BGB-InfoV nicht.
Nach § 14 Abs. 1 oder 2 BGB-InfoV genügt die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB oder § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn das Muster der Anlage 2 oder 3 zur BGB-InfoV verwandt wird. Die Musterbelehrungen sollen den Unternehmern eine ordnungsgemäße Belehrung erleichtern und zusätzlich zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten dienen. Einige Gerichte und Teile des Schrifttums sehen § 14 Abs. 1 und 2 BGBlnfoV und die dort in Bezug genommenen Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung allerdings als nicht mehr von der Verordnungsermächtigung in Artikel 245 EGBGB gedeckt an. Die Muster genügten nicht in allen erfassten Fällen den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (LG Koblenz, ZIP 2007, 638 f.; LG Halle, BB 2006, 1817 ff.; offen gelassen von OLG Koblenz, NJW 2006, 919 ff., und NJW 2005, 3430 f.; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2004, § 355, Randnummer 4; Münchener Kommentar/Masuch, BGB, 5. Auflage, § 355, Randnummer 57). Vor diesem Hintergrund kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmern, die bei Fernabsatzgeschäften eines der Muster, insbesondere das für die Belehrung über das Widerrufsrecht, als Vorlage verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt, weil sich auch solche Unternehmer Abmahnungen ausgesetzt sehen, die eine den Mustern in allen Punkten entsprechende Belehrung verwenden.
(Stand: 22.03.2021)
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