Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
Vom 26. März 2008
(BGBl. I Nr. 11 vom 31.03.2008 S. 441)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1598 folgende Angabe eingefügt:
" § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung".
2. In § 194 Abs. 2 werden nach dem Wort "Zukunft" folgende Wörter eingefügt:
"oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung".
3. Nach § 1598 wird folgender § 1598a eingefügt:
" § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht."
4. § 1600b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Der Fristablauf ist gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechend anzuwenden. | "(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden." |
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
5. Nach § 1629 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten."
Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird wie folgt geändert:
1. In § 621a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "in Verfahren nach" die Wörter " § 1598a Abs. 2 und 4 und" eingefügt.
2. In § 621e Abs. 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "in Verfahren nach" die Wörter " § 1598a Abs. 2 und 4 und" eingefügt.
3. § 640 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "nach" die Wörter " § 1598a Abs. 2 und 4 und" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
|
"(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
|
4. In § 641i Abs. 1 wird jeweils das Wort "Vaterschaft" durch das Wort "Abstammung" ersetzt.
(Stand: 30.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion