Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Vom 29. Juli 2009
(BGBl. Nr. 48 vom 31.07.2009 S. 2258)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 8 wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 werden die Angaben zu den §§ 754 und 755 wie folgt gefasst:

alt neu
  § 754 Vollstreckungsauftrag

§ 755 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers

" § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung

§ 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners".

b) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt geändert:

aa) Den Angaben zu Titel 1 werden die folgenden Angaben vorangestellt:

"Titel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners

§ 802d Erneute Vermögensauskunft

§ 802e Zuständigkeit

§ 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

§ 8028 Erzwingungshaft

§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

§ 8021 Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

§ 802j Dauer der Haft; erneute Haft

§ 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers".

bb) Die Angabe zu dem bisherigen Titel 1 wird die Angabe zu Titel 2.

cc) Die Angabe zu § 806b

§ 806b Gütliche und zügige Erledigung

wird gestrichen.

dd) Die Angabe zu § 807 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 807 Eidesstattliche Versicherung " § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch".

ee) Die Angaben zu den §§ 813a und 813b werden gestrichen.

ff) Nach der Angabe zu § 829 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 829a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden".

gg) Die Angaben zu den bisherigen Titeln 2 bis 4 werden die Angaben zu den Titeln 3 bis 5.

hh) Folgende Angaben werden angefügt:

"Titel 6 Schuldnerverzeichnis

§ 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

§ 882c Eintragungsanordnung

§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung

§ 882e Löschung

§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

§ 882g Erteilung von Abdrucken

§ 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schu1dnerverzeichnisses".

c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Abschnitt 4
Eidesstattliche Versicherung und Haft
"Abschnitt 4 (weggefallen)".

1a.( x) § 706 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Insoweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugnis der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Eines Zeugnisses der Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht. "(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht."

2.( x) Dem § 753 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag nach Absatz 2 einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden."

3. § 754 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 754 Vollstreckungsauftrag

In dem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittieren und dem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.

" § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung

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