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Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Vom 20. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 52 vom 28.07.2017 S. 2787)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1309 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und deren Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht."
2. § 1353 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. | "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." |
Artikel 2
Änderungen weiterer Gesetze
( 1) Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
"Abschnitt 5
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
§ 20a
Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden."
2. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 6 und 7.
( 2) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter "und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe" angefügt.
b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung".
2. Kapitel 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe" angefügt.
b) Folgender § 17a wird angefügt:
" § 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung
(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend."
( 3) § 7 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.
2. Nummer 3
3. der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der Abgabe der Erklärung nach § 1310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wird aufgehoben.
( 4) Artikel 17b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden die Wörter "und gleichgeschlechtliche Ehe" angefügt.
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen. | "(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten für die gleichgeschlechtliche Ehe entsprechend." |
Artikel 3
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
( 2) Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.
( 3) Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden.
ID 171300
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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