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Änderungstext
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Vom 4. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 21 vom 12.05.2021 S. 882; 24.06.2022 S. 959 22)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht zu Buch 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
(nicht dargestellt)
2. § 234 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. | "(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören." |
3. In § 238 Absatz 1 werden die Wörter "wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf" durch die Wörter "wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht" ersetzt.
4. Nach § 240 wird folgender § 240a eingefügt:
" § 240a Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:
(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann."
5. In § 630d Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 1901a" durch die Angabe " § 1827" ersetzt.
6. In den §§ 1079 und 1288 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich" durch die Wörter "der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend" ersetzt.
7. § 1358 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1358 (weggefallen) | " § 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen. (3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn
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(Stand: 06.09.2023)
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