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Änderungstext
Gesetz für faire Verbraucherverträge
Vom 10. August 2021
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2021 S. 3433)
Siehe Fn. 1
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 308 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. (Abtretungsausschluss)
eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes."
2. § 309 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
|
"9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;" |
3. In § 310 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2 bis 8" durch die Angabe "2 bis 9" ersetzt.
4. In § 312 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe " § 312l" durch die Angabe " § 312m" ersetzt.
5. Nach § 312j wird folgender § 312k eingefügt:
" § 312k Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
(Stand: 27.06.2022)
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