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Änderungstext
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
Vom 24. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 212 vom 27.06.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1305 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1305 (weggefallen) | " § 1305 Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
(1) Auf eine im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe werden zugunsten der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person folgende Vorschriften entsprechend angewendet:
Die Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt der Trennung dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gleichsteht und der Ablauf des Trennungszeitraums von drei Jahren beziehungsweise die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit dem Zeitpunkt der Scheidung gleichsteht. Im Fall des Todes des Unterhaltsverpflichteten gilt § 1586b auch in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2; § 1615 findet keine Anwendung. Hinsichtlich der Haftungsrangfolgen gelten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 die §§ 1608 sowie 1609 und im Fall des Satzes 1 Nummer 3 § 1584 entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren. (2) Die nicht wirksam Verheirateten können ihre im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe heilen, indem sie die Ehe im Inland erneut schließen, nachdem die bei der Eheschließung noch nicht 16-jährige Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit. Nach der erneuten Eheschließung ist für Rechtsfolgen der Ehe der Tag der unwirksamen Eheschließung maßgeblich. Satz 3 gilt nicht, wenn
(3) Die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 aufgrund einer nach Absatz 2 rückwirkend geheilten Ehe tritt nicht ein, wenn
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Ehe auch aus anderem Grund unwirksam ist." |
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird folgender § 68 angefügt:
" § 68 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
Auf vor dem 1. Juli 2024 erfolgte Verfügungen eines nicht wirksam Verheirateten über sein Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände und auf Verpflichtungen zu solchen Verfügungen finden im Fall der Heilung der Ehe nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung."
Artikel 3
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
Artikel 229 § 67 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden die Wörter "und des Internationalen Namensrechts" angefügt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. vor dem 1. Mai 2025 nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung einbenannt wurden oder | "1. vor dem 1. Mai 2025 nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder vor dem 1. Juli 1970 nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den jeweils geltenden Fassungen einbenannt wurden oder". |
(Stand: 01.07.2024)
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