Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
Vom 15. Dezember 2004
BGBl. I Nr. 69 vom 20.12.2004 S. 3396)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4
Weitere Voraussetzung für die Begründung der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner eine Erklärung über ihren Vermögensstand (§ 6 Abs. 1) abgegeben haben.
wird gestrichen.
b) Der Absatz 3 wird angefügt.
2. Die § § 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
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§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 6 Erklärung über den Vermögensstand (1) Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft haben sich die Lebenspartner über den Vermögensstand zu erklären. Dabei müssen die Lebenspartner entweder erklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben, oder sie müssen einen Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) abgeschlossen haben. (2) Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wird Vermögen, das die Lebenspartner zu Beginn der Lebenspartnerschaft haben oder während der Lebenspartnerschaft erwerben, nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst. Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der Überschuss, den die Lebenspartner während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, ausgeglichen. Die §§ 1371 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (3) Ist die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 oder der Lebenspartnerschaftsvertrag unwirksam, so besteht Vermögenstrennung. § 7 Lebenspartnerschaftsvertrag (1) Die Lebenspartner können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Der Vertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Die §§ 1409 und 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Lebenspartner vor der Begründung der Lebenspartnerschaft den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft in der in § 6 Abs. 1 vorgesehenen Form vereinbaren. |
" § 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2 und die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 16 Abs. 2 gelten entsprechend. § 6 Güterstand Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 7 Lebenspartnerschaftsvertrag Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." |
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) § 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. | "(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend." |
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 9 Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners | " § 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners". |
b) Die Absätze 5 bis 7 werden angefügt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde."
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall."
c) In Absatz 5 wird die Angabe "Abs. 1 und 3" gestrichen.
6. § 12 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 22.03.2021)
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