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Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Vom 13. Dezember 2011
(GV.NRW Nr. 30 vom 16.12.2011 S. 675; 04.06.2016 S. 452; 08.05.2018 S. 214 18; 03.04.2020 S. 284 20; 30.06.2020 S. 524 20a i.K.)
Gl.-Nr.: 2251
(Entscheidung BVerfG vom 10.08.2018 siehe =>)
(gültig für alle Bundesländer)
§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags 20a i.K.
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von( § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertragesgültig ab siehe => § 34 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach( § 40 des Rundfunkstaatsvertragesgültig ab siehe => § 112 des Medienstaatsvertrages).
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(Entscheidung BVerfG vom 10.08.2018 siehe =>)
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
§ 3 Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:
(Stand: 29.07.2022)
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