umwelt-online: Archivdatei 2004 GKG - Gerichtskostengesetz (7)
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Teil 9
Auslagen
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe | |
Vorbemerkung 9:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. |
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9000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | ||
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: |
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für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 Euro | ||
für jede weitere Seite | 0,15 Euro | ||
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite | 1,00 Euro | ||
für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 Euro | ||
2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 | in voller Höhe | ||
oder pauschal je Seite | 3,00 Euro | ||
oder pauschal je Seite in Farbe | 6,00 Euro | ||
3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: | |||
je Datei | 1,50 Euro | ||
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens | 5,00 Euro | ||
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. |
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9001 | Auslagen für Telegramme | in voller Höhe | |
9002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung | 3,50 Euro | |
Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben. | |||
9003 | Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung | 12,00 Euro | |
(1) Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung. (2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 2116 zu erheben ist. |
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9004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
(1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins ( § 177 InsO, § 18 SVertO). (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens. |
in voller Höhe | |
9005 | Nach dem JVEG zu zahlende Beträge | in voller Höhe | |
(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter ( § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG)gezahlt werden.
(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. (3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden ( § 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher ( § 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben. (4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. (5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist. |
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9006 | Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle | ||
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in voller Höhe | ||
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0,30 Euro | ||
9007 | An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche | in voller Höhe | |
9008 | Auslagen für | ||
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in voller Höhe | ||
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bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge |
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9009 | An Dritte zu zahlende Beträge für | ||
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in voller Höhe | ||
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in voller Höhe | ||
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in voller Höhe | ||
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in voller Höhe | ||
9010 | Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. |
in Höhe des Haftkostenbeitrags |
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9011 | Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung( § 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung ( § 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe ( § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG) | in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG |
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Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. | |||
9012 | Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge | in voller Höhe | |
9013 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen | in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011 | |
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | |||
9014 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland | in voller Höhe | |
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | |||
9015 | Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013 |
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9016 | Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013 |
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Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden. | |||
9017 | An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende Beträge | in voller Höhe | |
9018 | Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens: Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen
(1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. (2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb einen Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt. (3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt. |
anteilig | |
9019 | Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen: je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde |
15,00 Euro. |
Anlage 2 13c (zu § 34 Absatz 1 Satz 3) |
Streitwert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Streitwert bis ... Euro | Gebühr .. Euro |
500 | 35,00 | 50.000 | 546,00 |
1.000 | 53,00 | 65.000 | 666,00 |
1.500 | 71,00 | 80.000 | 786,00 |
2000 | 89,00 | 95.000 | 906,00 |
3.000 | 108,00 | 110.000 | 1.026,00 |
4.000 | 127,00 | 125.000 | 1.146,00 |
5.000 | 146,00 | 140.000 | 1.266,00 |
6.000 | 165,00 | 155.000 | 1.386,00 |
7.000 | 184,00 | 170.000 | 1.506,00 |
8.000 | 203,00 | 185.000 | 1.626,00 |
9.000 | 222,00 | 200.000 | 1.746,00 |
10.000 | 241,00 | 230.000 | 1.925,00 |
13.000 | 267,00 | 260.000 | 2104,00 |
16.000 | 293,00 | 290.000 | 2283,00 |
19.000 | 319,00 | 320.000 | 2462,00 |
22.000 | 345,00 | 350.000 | 2641,00 |
25.000 | 371,00 | 380.000 | 2820,00 |
30.000 | 406,00 | 410.000 | 2999,00 |
35.000 | 441,00 | 440.000 | 3178,00 |
40.000 | 476,00 | 470.000 | 3357,00 |
45.000 | 511,00 | 500.000 | 3536,00 |
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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