umwelt-online: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (6)
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Teil 5
Bußgeldsachen
Nr. | Gebührentatbestand 13a | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
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Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
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Vorbemerkung 5:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
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Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers |
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Vorbemerkung 5.1: 04b
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. (2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen. |
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
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Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr |
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5100 | Grundgebühr | 33,00 bis 187,00 Euro | 88,00 Euro |
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. | |||
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist. | |||
Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde |
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Vorbemerkung 5.1.2:
(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. (2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. |
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5101 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 Euro | 22,00 bis 121,00 Euro | 57,00 Euro |
5102 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet | 22,00 bis 121,00 Euro | 57,00 Euro |
5103 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5.000,00 Euro | 33,00 bis 319,00 Euro | 141,00 Euro |
5104 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet | 33,00 bis 319,00 Euro | 141,00 Euro |
5105 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 Euro | 44,00 bis 330,00 Euro | 150,00 Euro |
5106 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet | 44,00 bis 330,00 Euro | 150,00 Euro |
Unterabschnitt 3 |
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Vorbemerkung 5.1.3:
(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen (2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags |
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5107 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 Euro | 22,00 bis 121,00 Euro | 57,00 Euro |
5108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren | 22,00 bis 264,00 Euro | 114,00 Euro |
5109 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5.000,00 Euro | 33,00 bis 319,00 Euro | 141,00 Euro |
5110 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren | 44,00 bis 517,00 Euro | 224,00 Euro |
5111 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 Euro | 55,00 bis 385,00 Euro | 176,00 Euro |
5112 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren | 88,00 bis 616,00 Euro | 282,00 Euro |
Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde |
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5113 | Verfahrensgebühr | 88,00 bis 616,00 Euro | 282,00 Euro |
5114 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag | 88,00 bis 616,00 Euro | 282,00 Euro |
Unterabschnitt 5 |
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5115 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr |
in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr |
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(1) Die Gebühr entsteht, wenn
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(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. | |||
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. | |||
5116 | Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen | 1,0 | 1,0 |
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen ( § 46 Abs. 1 OWiG, § 439StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. | |||
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 Euro ist. | |||
(3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders. | |||
Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten |
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5200 | Verfahrensgebühr | 22,00 bis 121,00 Euro | 57,00 Euro |
(1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | |||||
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
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Vorbemerkung 6:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. |
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Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof Unterabschnitt 1 Vorbemerkung 6. 1. 1: Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. |
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | |||||
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
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6100 | Verfahrensgebühr | 55,00 bis 374,,00 Euro | 172,00 Euro | ||||
Unterabschnitt 2 |
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6101 | Verfahrensgebühr | 110,00 bis 759,00 Euro | 348,00 Euro | ||||
6102 | Terminsgebühr je Verhandlungstag | 1143,00 bis 1.023,00 Euro | 466,00 Euro | ||||
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht |
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Vorbemerkung 6.2:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten. (2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2. (3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren |
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6200 | Grundgebühr | 44,00 bis 385,00 Euro | 172,00 Euro | ||||
Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. | |||||||
6201 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet. | 44,00 bis 407,00 Euro | 180,00 Euro | ||||
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung. | |||||||
Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren |
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6202 | Verfahrensgebühr | 44,00 bis 319,00 Euro | 145,00 Euro | ||||
(1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einemdem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren. | |||||||
(2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht. | |||||||
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren Erster Rechtszug |
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Vorbemerkung 6.2.3:
(1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert. (2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. |
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6203 | Verfahrensgebühr | 55,00 bis 352,00 Euro | 163,00 Euro | ||||
6204 | Terminsgebühr je Verhandlungstag | 88,00 bis 616,00 Euro | 282,00 Euro | ||||
6205 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 | 141,00 Euro | ||||||
6206 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | 282,00 Euro | |||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 | |||||||
Zweiter Rechtszug | |||||||
6207 | Verfahrensgebühr | 88,00 bis 616,00 Euro | 282,00 Euro | ||||
6208 | Terminsgebühr je Verhandlungstag | 88,00 bis 616,00 Euro | 282,00 Euro | ||||
6209 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 | 141,00 Euro | ||||||
6210 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 | 282,00 Euro | ||||||
Dritter Rechtszug | |||||||
6211 | Verfahrensgebühr | 132,00 bis 1.221,00 Euro | 541,00 Euro | ||||
6212 | Terminsgebühr je Verhandlungstag | 132,00 bis 605,00 Euro | 294,00 Euro | ||||
6213 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 | 147,00 Euro | ||||||
6214 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: | ||||||
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 | 294,00 Euro | ||||||
6215 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. |
77,00 bis 1.221,00 Euro | 519,00 Euro | ||||
Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr |
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6216 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung entbehrlich: | ||||||
Zusätzliche Gebühr | in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr |
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(1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird. | |||||||
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. | |||||||
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. | |||||||
Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen |
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6300 | Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG | 44,00 bis 517,00 Euro | 224,00 Euro | ||||
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug. | |||||||
6301 | Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 | 44,00 bis 517,00 Euro | 224,00 Euro | ||||
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | |||||||
6302 | Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen | 22,00 bis 330,00 Euro | 141,00 Euro | ||||
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den § § 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den § § 329 und 330 FamFG. | |||||||
6303 | Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 | 22,00 bis 330,00 Euro | 141,00 Euro | ||||
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | |||||||
Abschnitt 4 Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung |
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Vorbemerkung 6.4:
(1) Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. (2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 207,00 Euro, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. |
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6400 | Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Truppendienstgericht | 88,00 bis 748,00 Euro | |||||
6401 | Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten Verfahren | 88,00 bis 748,00 Euro | |||||
6402 | Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde angerechnet. |
110,00 bis 869,00 Euro | |||||
6403 | Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten Verfahren | 110,00 bis 869,00 Euro | |||||
Abschnitt 5 |
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6500 | Verfahrensgebühr
(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht. |
22,00 bis 330,00 Euro | 141,00 Euro |
Teil 7
Auslagen
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe | |
Vorbemerkung 7:
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen. (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. (3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. |
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Nr. | Auslagentatbestand | Höhe | |
7000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | ||
1. für Kopien und Ausdrucke
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Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind: | |||
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite | 0,50 Euro | ||
für jede weitere Seite | 0,15 Euro | ||
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite | 1,00 Euro | ||
für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 Euro | ||
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke: | |||
je Datei | 1,50 Euro | ||
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens | 5,00 Euro | ||
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. |
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7001 | Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | in voller Höhe | |
Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden. | |||
7002 | Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | 20 % der Gebühren - höchstens 20,00 Euro |
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(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden. (2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend. |
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7003 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer | 0,42 Euro | |
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. | |||
7004 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind | in voller Höhe | |
7005 | Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise | ||
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30,00 Euro | ||
von mehr als 4 bis 8 Stunden | 50,00 Euro | ||
von mehr als 8 Stunden | 80,00 Euro | ||
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden. | |||
7006 | Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind | in voller Höhe | |
7007 | Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. Euro entfällt | in voller Höhe | |
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Mio. Euroübersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. | |||
7008 | Umsatzsteuer auf die Vergütung | in voller Höhe | |
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. |
Anlage 2 13a 20a (zu § 13 Absatz 1 Satz 3) |
Gegenstandswert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstandswert bis ... Euro | Gebühr ... Euro |
500 | 49,00 | 50.000 | 1.279,00 |
1.000 | 88,00 | 65.000 | 1.373,00 |
1.500 | 127,00 | 80.000 | 1.467,00 |
2.000 | 166,00 | 95.000 | 1.561,00 |
3.000 | 222,00 | 110.000 | 1.655,00 |
4.000 | 278,00 | 125.000 | 1.749,00 |
5.000 | 334,00 | 140.000 | 1.843,00 |
6.000 | 390,00 | 155.000 | 1.937,00 |
7.000 | 446,00 | 170.000 | 2.031,00 |
8.000 | 502,00 | 185.000 | 2.125,00 |
9.000 | 558,00 | 200.000 | 2.219,00 |
10.000 | 614,00 | 230.000 | 2.351,00 |
13.000 | 666,00 | 260.000 | 2.483,00 |
16.000 | 718,00 | 290.000 | 2.615,00 |
19.000 | 770,00 | 320.000 | 2.747,00 |
22.000 | 822,00 | 350.000 | 2.879,00 |
25.000 | 874,00 | 380.000 | 3.011,00 |
30.000 | 955,00 | 410.000 | 3.143,00 |
35.000 | 1.036,00 | 440.000 | 3.275,00 |
40.000 | 1.117,00 | 470.000 | 3.407,00 |
45.000 | 1.198,00 | 500.000 | 3.539,00 |
ENDE |
(Stand: 13.04.2022)
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