Regelwerk |
Änderungstext
KostRMoG - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
Vom 5. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 21 vom 12. Mai 2004 S. 718)
Artikel 1
GKG - Gerichtskostengesetz
Artikel 2
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie
die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
Artikel 3
Gesetz die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Artikel 4
Änderung von Rechtsvorschriften
Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur
Neustrukturierung der Gebühren für die außergerichtliche Beratung und
Vertretung und des Gerichtskostengesetzes zum 1. Juli 2006
(BGBl. I Nr. 21 vom 12.05.2004 S. 847)
(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung des Artikels 3 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
" Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung".
b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Beratung, Gutachten und Mediation".
2. Die Abschnittsüberschrift vor § 34 wird wie folgt gefasst:
" Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung".
3. § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen."
4. Das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird Teil 2 wie folgt gefasst:
" Teil 2
Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens
Abschnitt 3 Vertretung
Abschnitt 4 Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten
Abschnitt 5 Beratungshilfe".
b) Teil 2 wird wie folgt gefasst:
" Teil 2
Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
||
Vorbemerkung 2:
(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen. (2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. (3) Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebühren nach den Nummern 2102, 2103, 2500 und 2501 gelten nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten. |
||||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
||
Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels |
||||
2100 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist | 0,5 bis 1,0 | ||
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | ||||
2101 | Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2100 beträgt |
1,3 | ||
2102 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind | 10,00 bis 260,00 EUR | ||
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | ||||
2103 |
(Stand: 26.02.2021)
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