Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts

Vom 14. August 2006
(BGBl. I Nr. 39 vom 17.08.2006 S. 1911)


Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003
über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)
(SCE-Ausführungsgesetz - SCEAG)

- eingefügt -

Artikel 2
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft
(SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG)

- eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt: "(Genossenschaftsgesetz - GenG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes."

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Genossenschaft" die Wörter "oder deren sozialer oder kultureller Belange" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 4 Mindestzahl der Mitglieder

Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen." 

5. In § 5 werden die Wörter "Das Statut" durch die Wörter "Die Satzung" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Das Statut" durch die Wörter "Die Satzung" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "Genossen" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.

c) In Nummer 4 werden jeweils das Wort "Berufung" durch das Wort "Einberufung", jeweils das Wort "Genossen" durch das Wort "Mitglieder" und die Wörter "zulassen. Die" durch die Wörter "zulassen; die" ersetzt.

d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Das Statut" durch die Wörter "Die Satzung" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden das Wort "Genossen" durch das Wort "Mitglieder", die Wörter "jeder Genosse" durch die Wörter "jedes Mitglied", das Wort "dieselben" durch das Wort "diese" und das Wort "Zehnteile" durch das Wort "Zehntel" ersetzt.

8. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Statut" durch die Wörter "Die Satzung" und das Wort "Genosse" durch das Wort "Mitglied" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Statut"
durch die Wörter "Die Satzung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Statut" durch die Wörter "Die Satzung" und das Wort "Genossen" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Genossen" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "das Statut" durch die Wörter "die Satzung" ersetzt und die Nummer 4 wie folgt gefasst:

alt neu
 "4. die Generalversammlung über bestimmte Gegenstände nicht mit einfacher, sondern mit einer größeren Mehrheit oder nach weiteren Erfordernissen beschließen kann;".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

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