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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
Vom 26. März 2008
(BGBl. I Nr. 11 vom 31.03.2008 S. 444)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "197a" durch die Angabe "197b" ersetzt.
2. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Bedarf sind für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau eigene Kammern zu bilden. | "Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau können eigene Kammern gebildet werden." |
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und der Arbeitsförderung" gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Grundsicherung für Arbeitsuchende" die Wörter "einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung" eingefügt.
4. In § 13 Abs. 5 werden die Wörter "und der Arbeitsförderung" und die Wörter ", auf die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte" gestrichen.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "und der Arbeitsförderung" gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "Grundsicherung für Arbeitsuchende" die Wörter "einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung" eingefügt.
6. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist."
7. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Er besteht aus sechs Mitgliedern, die von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt werden. | "Er besteht aus je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind. Die Mitglieder werden von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt. Das Wahlverfahren im Übrigen legt der bestehende Ausschuss fest." |
8. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:
"(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über
(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über
(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über
9. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 16.06.2018)
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