Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Vom 31. August 2013
(BGBl. I Nr. 55 vom 06.09.2013 S. 3533 ber. 2016 S. 121)


Artikel 13 wurde berichtigt

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

gültig ab 1. Januar 2014

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 120 folgende Angabe eingefügt:

" § 120a Änderung der Bewilligung".

2. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht."

3. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch;".

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem
einzusetzenden Einkommen
(Euro)
eine Monatsrate von
(Euro)
bis 15 0
50 15
100 30
150 45
200 60
250 75
300 95
350 115
400 135
450 155
500 175
550 200
600 225
650 250
700 275
750 300
über 750 300 zuzüglich des 750 übersteigenden
Teils des einzusetzen den Einkommens.


"(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen."

4. In § 116 Satz 2 werden nach der Angabe " § 114" die Angabe "Absatz 1" und nach dem Wort "Halbsatz" die Wörter "und Absatz 2" eingefügt.

5. Dem § 117 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung."

6. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint "Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "macht" die Wörter ", es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern" eingefügt.

7. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4" durch die Wörter " § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5" ersetzt.

b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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