Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Vom 29. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 26 vom 03.07.2015 S. 1042)
Artikel 1
IntErbRVG - Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
Artikel 2
Änderung des Konsulargesetzes
Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 3 werden das Wort "Wohnsitzes" durch die Wörter "gewöhnlichen Aufenthalts" und das Wort "Wohnsitz" durch die Wörter "gewöhnlicher Aufenthalt" ersetzt.
2. In § 12 Nummer 2 werden nach dem Wort "Erbscheins" ein Komma und die Wörter "eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Auslandskostenverordnung
Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 160.2 der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) werden nach dem Wort "Erbscheins" ein Komma und die Wörter "eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
2. Der Nummer 18 der Anlage 2 (Wertermittlungsvorschriften) wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Dem Erbschein steht das Europäische Nachlasszeugnis gleich."
Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe h wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
"i) Verfahren nach § 33 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) über die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, über die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift sowie über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses;".
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Nachlass- und Teilungssachen | " § 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis". |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, ist aber dennoch ein Erbschein oder ein Zeugnis nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung auf Grund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen, so kann der Richter die Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses dem Rechtspfleger übertragen, wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist. | "Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:
|
3. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7; | "5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;". |
4. In § 20 Absatz 1 Nummer 16a wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 288, 436)" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Semikolon am Ende die Wörter "und nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes" eingefügt.
5. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Buchstabe c" durch die Wörter "Buchstabe c und i" ersetzt.
(Stand: 13.12.2019)
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