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Änderungstext
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
Vom 5. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 34 vom 09.06.2017 S. 1476)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert;
1. § 3 Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung sowie Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutschösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S.535), | "g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. Nr. L 160 vom 30.06.2000 S. 1; L 350 vom 06.12.2014 S. 15), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1792 (ABl. Nr. L 274 vom 11.10.2016 S. 35) geändert worden ist, Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 19; L 349 vom 21.12.2016 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/353 (ABl. Nr. L 57 vom 03.03.2017 S. 19) geändert worden ist, Verfahren nach den Artikeln 102 und 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung sowie Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutschösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535)," |
2. Dem § 19a wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) In Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 und nach Artikel 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:
Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. | "(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
|
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde."
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter "Absätze 1 bis 5" werden durch die Wörter "Absätze 1 bis 6" ersetzt.
3. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist."
4. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 295 Absatz 3" durch die Angabe " § 295 Absatz 2" ersetzt.
5. In § 303a Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 300 Absatz 2" durch die Angabe " § 300 Absatz 3" ersetzt.
(Stand: 26.09.2019)
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