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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

Vom 22. November 2019
(BGBl. I Nr. 42 vom 28.11.2019 S. 1752)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) § 25 Absatz 1 gilt entsprechend."

2. In § 7 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "bis zum 31. Dezember 2019" gestrichen.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Es wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand. Darüber hinaus wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, soweit gleichzeitig mit der Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die Eltern oder Elternteile aufgrund von Entscheidungen, die im Wege der Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden sind, vollstreckt wurden. Eine gleichzeitige Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen liegt vor, wenn zwischen der Unterbringung in einem Heim und der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Maßnahmen ein Sach- und Zeitzusammenhang besteht."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 4 wird aufgehoben.

5. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "180" durch die Angabe "90" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "300" durch die Angabe "330" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt."

bb) In Satz 3 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "180" durch die Angabe "90" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "den Bundesministerien des Innern und der Finanzen" durch die Wörter "dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Ein Antragsteller, der in einem Heim für Kinder oder Jugendliche untergebracht war, erhält auch Unterstützungsleistungen, wenn

  1. die Unterbringung angeordnet wurde, weil zeitgleich mit dieser eine freiheitsentziehende Maßnahme, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, an Eltern, Elternteilen oder einer Person vollstreckt wurde, die ihn nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen und dort gepflegt, erzogen und beaufsichtigt hat,
  2. er in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist,
  3. er einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt hat, der rechtskräftig abgelehnt worden ist, und
  4. die Person nach Nummer 1 infolge der freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1 auch in Verbindung mit § 2 rehabilitiert worden ist, für sie eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist oder für sie festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Häftlingshilfegesetzes vorliegen.

Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

7. § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden, erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1.500 Euro. Der Anspruch auf die Leistung nach Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt."

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