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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Vom 7. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 41 vom 12.07.2021 S. 2363; ber. 30.03.2022 S. 666 22)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(nicht dargestellt)
2. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Teil
Zulassung und allgemeine Vorschriften".
3. § 29a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten." |
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsanwälte" die Wörter "und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Rechtsanwälte" die Wörter "und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:" durch die Wörter "Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsanwalt" die Wörter "und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt und wird das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich
5. § 31a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "jedes" durch das Wort "jede" und werden die Wörter "Mitglied einer Rechtsanwaltskammer" durch die Wörter "natürliche Person" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter " § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2" ersetzt.
6. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
" § 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.
(Stand: 06.09.2023)
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