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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 24. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 329 vom 30.10.2024)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt:

" § 94a

(1) Auf Antrag der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, ist dieses für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht

  1. die Zahlung oder Hinterlegung des Bargebots erfolgt ist,
  2. die außergerichtliche Einigung über die Erlösverteilung nach § 143 dem Gericht nachgewiesen ist oder
  3. die außergerichtliche Befriedigung nach § 144 dem Gericht nachgewiesen ist.

(2) Der Antrag kann ab Anordnung der Zwangsversteigerung und spätestens im Verteilungstermin gestellt werden. Die Gemeinde hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zu verwaltende Immobilie

  1. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  2. bauliche Missstände oder Mängel aufweist,
  3. den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder
  4. nicht angemessen genutzt wird.

Liegt ein Antrag im Zeitpunkt der Bestimmung des Versteigerungstermins vor, so ist dies in der Terminsbestimmung anzugeben.

(3) Die gerichtliche Verwaltung darf ab Erteilung des Zuschlags angeordnet werden. Sie ist aufzuheben, wenn der Teilungsplan durch Forderungsübertragung ausgeführt ist und

  1. die Zwangsverwaltung gegen den Ersteher angeordnet ist oder
  2. der Ersteher dem Gericht die vollständige Befriedigung der Berechtigten aus der Forderungsübertragung nachgewiesen hat.

(4) § 94 Absatz 2 findet Anwendung. Der Verwalter kann die Zahlung der Vergütung von der antragstellenden Gemeinde verlangen, wenn der Ersteher die festgesetzte Vergütung nach Aufforderung durch den Verwalter nicht gezahlt hat. Zahlt die Gemeinde die Vergütung, kann sie vom Ersteher die Erstattung verlangen."

2. Dem § 170 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 94a ist nicht anzuwenden."

3. In § 170a Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Blatt" die Wörter "oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich" eingefügt.

4. In § 171 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "170 Abs. 1" durch die Wörter "170 Absatz 1 und 3" ersetzt.

5. Dem § 171g wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 94a ist nicht anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 14

§ 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist auf die bis einschließlich 31. Dezember 2024 angeordneten Zwangsversteigerungen nicht anzuwenden."

2. § 15 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 287a wie folgt gefasst:

" § 287a Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025".

2. § 69 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres
  1. für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
  2. für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat, zu bestimmen.

Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

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(Stand: 12.11.2024)

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