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Änderungstext
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 24. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 329 vom 30.10.2024)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt:
" § 94a
(1) Auf Antrag der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, ist dieses für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht
(2) Der Antrag kann ab Anordnung der Zwangsversteigerung und spätestens im Verteilungstermin gestellt werden. Die Gemeinde hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zu verwaltende Immobilie
Liegt ein Antrag im Zeitpunkt der Bestimmung des Versteigerungstermins vor, so ist dies in der Terminsbestimmung anzugeben.
(3) Die gerichtliche Verwaltung darf ab Erteilung des Zuschlags angeordnet werden. Sie ist aufzuheben, wenn der Teilungsplan durch Forderungsübertragung ausgeführt ist und
(4) § 94 Absatz 2 findet Anwendung. Der Verwalter kann die Zahlung der Vergütung von der antragstellenden Gemeinde verlangen, wenn der Ersteher die festgesetzte Vergütung nach Aufforderung durch den Verwalter nicht gezahlt hat. Zahlt die Gemeinde die Vergütung, kann sie vom Ersteher die Erstattung verlangen."
2. Dem § 170 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 94a ist nicht anzuwenden."
3. In § 170a Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Blatt" die Wörter "oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich" eingefügt.
4. In § 171 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "170 Abs. 1" durch die Wörter "170 Absatz 1 und 3" ersetzt.
5. Dem § 171g wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 94a ist nicht anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 14
§ 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist auf die bis einschließlich 31. Dezember 2024 angeordneten Zwangsversteigerungen nicht anzuwenden." |
2. § 15 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 287a wie folgt gefasst:
" § 287a Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025".
2. § 69 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres
Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen. |
(Stand: 12.11.2024)
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