Regelwerk

Änderungstext

Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens
vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Vom 26. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 55 vom 05.11.2007 S. 2547)


Das Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) ist wie folgt zu berichtigen:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes muss wie folgt lauten:

alt neu
Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970
über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut *
  "Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens
vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
(Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen - KGÜAG)*)".

2. In Artikel 1 § 11 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort "Gesetzbuches" durch das Wort "Gesetzbuchs" zu ersetzen.

3. Artikel 3 muss wie folgt lauten:

" § 29 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 a des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

2. Nach Nummer 4 werden das Wort "oder" und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die ein Gewerbe nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes betreiben." "

4. In Artikel 4 § 2 Abs. 3 sind die Wörter "dem für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständigen Mitglied der Bundesregierung" durch die Wörter "der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien" zu ersetzen.

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