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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung .von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Vom 10. Dezember 2008
(BGBl. Nr. 57 vom 15.12.2008 S. 2399)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 4 des Protokolls 2 zu dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss (ABl. EU Nr. L 339 S. 3) nimmt das Bundesministerium der Justiz wahr.

Artikel 2
Änderung des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes

Dem § 9 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433; 1975 I S. 698), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Landesregierungen können die Befugnisse nach § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Den §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) wird jeweils folgender Satz angefügt:

"Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Artikel 4
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 529, 1058), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 6 des Teils 2 wie folgt gefasst:

"Abschnitt 6
Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2".

2. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird in Buchstabe b der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:

"c) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 339 S. 3)."

3. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter "oder das durchzuführende Abkommen" eingefügt.

4. § 34 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Ermächtigung kann für die Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) und vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658), die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sowie das Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen jeweils allein ausgeübt werden. "Die Ermächtigung kann für jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Übereinkommen, für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Verordnung und jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Abkommen der Europäischen Gemeinschaft jeweils allein ausgeübt werden."

5. In Teil 2 wird die Überschrift von Abschnitt 6 wie folgt gefasst:

"Abschnitt 6
Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2".

6. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe " § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2," die Angabe " § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2," eingefügt und die Wörter "erster Halbsatz und Satz 2" durch die Angabe "und 2" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 4

Dementsprechend finden § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 11Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.

wird aufgehoben.

7. In § 56 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Verordnung" die Wörter "(EG) Nr. 44/2001 und nach den Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 474 Abs. 2 des

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