umwelt-online: Landesdatenschutzgesetz Bayern (2)
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Art. 17 Verarbeitung und Nutzung

(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn

  1. es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und
  2. es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind; ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten für andere Zwecke zulässig, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange bestimmt,
  2. der Betroffene eingewilligt hat,
  3. offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung hierzu verweigern würde,
  4. die Daten für den anderen Zweck auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunfts- oder Meldepflicht beim Betroffenen erhoben werden dürfen und der Betroffene dieser Pflicht nicht nachgekommen ist,
  5. Angaben des Betroffenen überprüft werden sollen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
  6. Angaben des Betroffenen zur Erlangung von finanziellen Leistungen öffentlicher Stellen mit anderen derartigen Angaben verglichen werden sollen,
  7. es zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen oder von sonstigen staatlichen Ehrungen erforderlich ist,
  8. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle die Daten veröffentlichen dürfte,
  9. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
  10. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinn des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist oder,
  11. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen, der Erstellung von Geschäftsstatistiken, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die speichernde Stelle oder der Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren der Datenverarbeitung dient. Das gilt auch für die Verarbeitung und Nutzung zu Ausbildungs- oder Prüfungszwecken durch die speichernde Stelle, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

(4) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateien im Sinn des Art. 2 Abs. 3 sowie personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet oder genutzt werden.

(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 3 durch Weitergabe innerhalb der speichernden Stelle genutzt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Weitergabe auch dieser Daten zulässig, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen. Eine darüber hinausgehende Nutzung oder Verarbeitung dieser Daten ist nur zulässig, soweit die Daten auch hierfür hätten weitergegeben werden dürfen.

Art. 18 Datenübermittlung an öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 zulässig wäre.

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Art. 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn für diese Zwecke eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 2 bis 4 zulässig wäre.

(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen. Eine Nutzung oder Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist nur zulässig, soweit die Daten auch hierfür hätten übermittelt werden dürfen.

Art. 19 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

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(Stand: 16.06.2018)

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