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Art. 17 Verarbeitung und Nutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten für andere Zwecke zulässig, wenn
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen, der Erstellung von Geschäftsstatistiken, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die speichernde Stelle oder der Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren der Datenverarbeitung dient. Das gilt auch für die Verarbeitung und Nutzung zu Ausbildungs- oder Prüfungszwecken durch die speichernde Stelle, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateien im Sinn des Art. 2 Abs. 3 sowie personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet oder genutzt werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 3 durch Weitergabe innerhalb der speichernden Stelle genutzt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Weitergabe auch dieser Daten zulässig, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen. Eine darüber hinausgehende Nutzung oder Verarbeitung dieser Daten ist nur zulässig, soweit die Daten auch hierfür hätten weitergegeben werden dürfen.
Art. 18 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 zulässig wäre.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Art. 8 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn für diese Zwecke eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 2 bis 4 zulässig wäre.
(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen. Eine Nutzung oder Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist nur zulässig, soweit die Daten auch hierfür hätten übermittelt werden dürfen.
Art. 19 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
(Stand: 16.06.2018)
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