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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes
Vom 8. März 2005
(GVBl. Nr. 5 vom 14.03.2005 S. 67)
Gl.-Nr.: 2030-1-1-F
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
In das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2004 (GVBl S. 489), wird folgender Art. 32a eingefügt:
"Art. 32a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit
(1) Die Ämter
werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen; Art. 32b findet keine Anwendung. Die Dauer der Amtsperiode beträgt fünf Jahre; Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, werden bei der Festlegung der Dauer der Amtsperiode angerechnet. Der Beamte kann vor der Übertragung im Beamtenverhältnis auf Zeit auf die Anrechnung verzichten. Mit Ablauf der Amtsperiode ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Lebenszeit zu übertragen, wenn der Beamte im Rahmen seiner bisherigen Amtsführung den Anforderungen des Amts in vollem Umfang gerecht geworden ist. Eine weitere Übertragung des Amts auf Zeit ist nicht' zulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird das Amt sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn der Beamte
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sowie für die Ämter, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.
(4) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten durch Satzung oder Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums weitere Ämter der Besoldungsordnung B festlegen, die zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden.
(5) In ein Amt mit leitender Funktion nach den Abs. 1 und 4 darf nur berufen werden, wer sich in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. Die Staatsregierung oder das Präsidium des Landtags können im Rahmen ihrer Ernennungskompetenz Ausnahmen von Satz 1 zulassen; die Zuständigkeit des Landespersonalausschusses ist dabei zu wahren. Ein Richter darf in ein Amt nach Abs. 1 nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit nach Abs. 9 Satz 2 auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs mit mindestens demselben Endgrundgehalt verwendet zu werden.
(6) Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Zeit begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.
(7) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Abs. 1 Satz 1 versetzt oder umgesetzt, das in derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Amtszeit weiter.
(8) Vor der Übertragung eines anderen, einer höheren Besoldungsgruppe angehörenden Amts mit leitender Funktion aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach den Abs. 1 und 4 heraus ist dem Beamten das bisher auf Zeit übertragene Amt auf Lebenszeit zu übertragen.
(9) Der Beamte ist
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen; Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 2 und 3 sowie Art. 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2 und 3 sowie Art. 41 bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 lebt das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit wieder auf.
(10) Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht. Der Beamte darf während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amts mit leitender Funktion führen; Art. 89 Abs. 4 Satz 2 findet keine entsprechende Anwendung.
(11) Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 findet keine Anwendung."
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 15. März 2005 in Kraft.
ENDE
(Stand: 26.04.2021)
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