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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über Fragen der kommunalen Gliederung des Staatsgebiets, zur Änderung von Vorschriften über kommunale Namen und zur Aufhebung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 24. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 26 vom 31.12.2005 S. 659)
1012-1-I


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Gesetz über die kommunale Gliederung des Staatsgebiets

Die Gliederung des Staatsgebiets in Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Bezirke und gemeindefreie Gebiete bestimmt sich nach dem Rechtszustand am 1. Januar 2005. Spätere Änderungen auf der Grundlage des jeweiligen Rechts bleiben unberührt.

§ 2 Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "dringenden" gestrichen.

2. Art. 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die mit der Änderung zusammenhängenden Fragen der Fortgeltung des Ortsrechts regelt die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung. Erfolgt die Änderung durch Gesetz, ist zuständige Behörde die Regierung. Soweit keine Regelung nach Satz 1 getroffen ist, gilt das Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich fort.  "(2) Wird eine Gemeinde durch Ausgliederung aus einer bestehenden Gemeinde gebildet, gilt das Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich fort. Bei Gebietsänderungen erstreckt sich das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde auf das aufgenommene Gebiet, wenn nicht in der Vorschrift über die Gebietsänderung etwas Abweichendes bestimmt ist."

3. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die zuständige Behörde regelt die mit der Änderung zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen.  "Unbeschadet des Art. 9 Abs. 2 Satz 3 der Bezirksordnung und des Art. 9 Abs. 2 Satz 3 der Landkreisordnung regelt im Fall des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 die Regierung, im Übrigen die gemäß Art. 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zuständige Behörde die mit der Änderung zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen."

§ 3 Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 wird der bisherige Wortlaut Satz 1; es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Namensänderungen, die nur die Schreibweise betreffen, bedürfen nicht der Zustimmung des Landtags."

2. In Art. 8 Abs. 4

Die nach Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 GO notwendigen Regelungen trifft die Regierung.

wird Satz 2 aufgehoben.

3. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) An die Stelle des bisherigen Abs. 1 treten folgende Abs. 1 und 2:

alt neu
(1) In den Fällen des Art. 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 regelt das Staatsministerium des Innern, in den Fällen des Art. 8 Abs. 3 Satz 2 regelt die zuständige Behörde die mit der Änderung zusammenhängenden Fragen der Fortgeltung des Kreisrechts durch Rechtsverordnung. Soweit keine Regelung nach Satz 1 getroffen ist, gilt das Kreisrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich fort. Die nach Satz 1 zuständige Behörde regelt ferner die mit der Änderung zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen; sie kann insbesondere eine Neuwahl oder Ergänzung des Kreistags für den Rest der Wahlzeit anordnen. "(1) Bei Änderungen im Bestand von Landkreisen ist die Fortgeltung von Kreisrecht in der Rechtsverordnung gemäß Art. 8 Abs. 2 zu regeln. Bei Gebietsänderungen erstreckt sich das Recht des aufnehmenden Landkreises auf das aufgenommene Gebiet, wenn nicht in der Vorschrift über die Gebietsänderung etwas Abweichendes bestimmt ist. Satz 2 gilt entsprechend für das Recht der durch die Änderung betroffenen Gemeinden.

(2) Soweit nicht das Staatsministerium des Innern gemäß Art. 9 Abs. 2 der Bezirksordnung zuständig ist, regelt die Regierung die mit der Änderung zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen. Sie kann insbesondere eine Neuwahl oder Ergänzung des Kreistags für den Rest der Wahlzeit anordnen. Die Regierung trifft auch entsprechende Regelungen für die durch die Änderung betroffenen Gemeinden oder kann damit für kreisangehörige Gemeinden die Landratsämter beauftragen." 

b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.

§ 4 Änderung der Bezirksordnung

Art. 9 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), wird wie folgt geändert:

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