Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes

Vom 24. Mai 2007
(GVBl. Nr. 11 vom 31.05.2007 S. 342)

Gl.-Nr.: 215-4-1-1,



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Art. 3a des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Der Entwurf des externen Notfallplans ist" durch die Worte "Externe Notfallpläne sind bei der Erstellung oder Fortschreibung" ersetzt.

b) Satz 3

§ 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 und Absatz 3 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

d) Es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

"Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. 6Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen."

2. Es wird der neuer Abs. 5 eingefügt.

3. Die bisherigen Abs. 5 bis 7 werden Abs. 6 bis 7.

§ 2

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