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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
Vom 6. Mai 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 13.05.2008 S. 160)
Gl.-Nr.: 215-4-1-I
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2007 (GVBl. S. 342), wird wie folgt geändert:
1. In die Inhaltsübersicht wird folgender Art. 7b eingefügt:
Art. 7b Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber"
2. Es wird folgender Art. 7b eingefügt:
Art. 7b Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber
Bei Einsätzen zur Katastrophenabwehr von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen gelten Art. 9 Abs. 1 bis 3 und Art. 10 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass sich Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber gegen die freiwillige Hilfsorganisation richten."
(Stand: 26.04.2021)
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