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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes, des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes, des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 14.07.2009 S. 256)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
Das Bayerische Hochschulgesetz ( BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 369), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält Art. 47 folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 47 Befristete Immatrikulation | "Art. 47 Befristete, bedingte Immatrikulation" |
2. In Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "Fachhochschule Weihenstephan" durch die Worte "Fachhochschule Weihenstephan-Triesdorf" ersetzt.
3. In Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Fakultätsrat" ein Komma und die Worte "den Studierenden der Fakultät" eingefügt.
4. Dem Art. 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Für das Zusammenwirken der Hochschulen mit Hochschulen anderer Länder und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend; auf Grund der Verordnung nach Abs. 3, die insoweit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassen wird, können gemeinsame Einrichtungen auch in privater Rechtsform errichtet werden."
5. Dem Art. 17 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Abweichend von Satz 4 bleiben Studierende, die als nebenberufliche studentische Hilfskräfte (Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG) bestellt sind, der Gruppe der Studierenden zugeordnet."
6. In Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 werden nach dem Wort "Professorinnen" die Worte "vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer Verordnung nach Art. 18 Abs. 10 BayHSchPG" eingefügt.
7. In Art. 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte "Art. 32b Bayerisches Beamtengesetz" durch die Worte "Art. 46 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)" ersetzt.
8. Art. 32 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Übrigen finden Art. 28 bis 34 entsprechend Anwendung. | "Im Übrigen finden Art. 28 bis 31 sowie Art. 33 und 34 entsprechende Anwendung." |
9. In Art. 38 Abs. 1 Satz 3 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
alt | neu |
(Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) | "(Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG)" |
10. Art. 43 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern und Bewerberinnen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und anschließender Berufserfahrung offen; Angebote des weiterbildenden Studiums, die nicht .mit einem akademischen Grad abschließen, stehen auch solchen Bewerbern und Bewerberinnen mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben; im Übrigen bestimmt sich die Qualifikation nach den Erfordernissen des weiterbildenden Studiums. Das Nähere wird durch Satzung der Hochschule geregelt; in dieser kann auch die Erteilung eines Zertifikats geregelt und bestimmt werden, dass die Berufserfahrung in Ausnahmefällen erst nach Studienbeginn erworben wird. | "(6) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern und Bewerberinnen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und anschließender Berufserfahrung offen. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen nach einem qualifizierten Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Angebote des weiterbildenden Studiums, die nicht mit einem akademischen Grad abschließen, stehen auch solchen Bewerbern und Bewerberinnen mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Im Übrigen bestimmt sich die Qualifikation nach den Erfordernissen des weiterbildenden Studiums. Das Nähere wird durch Satzung der Hochschule geregelt; in dieser kann auch die Erteilung eines Zertifikats geregelt und bestimmt werden, dass die Berufserfahrung in Ausnahmefällen erst nach Studienbeginn erworben wird." |
11. Art. 44 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Art. 45 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt."
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 45" durch die Worte "allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 45 Abs. 1" ersetzt.
bb) Es werden folgender neuer Satz 5 und folgender Satz 6 eingefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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