Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 16. Februar 2012
(GVBl. Nr. 3 vom 22.02.2012)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gemeinde und Landkreiswahlgesetzes
Übergangsbestimmungen

Das Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Art. 51a eingefügt:

"Art. 51a Rechtsweg".

b) Die Überschrift des Art. 52 erhält folgende Fassung:

alt neu
Rechtsweg, Nachwahl, Neuwahl  "Nachwahl, Neuwahl".

2. In Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

3. In Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte "für diese Wahlen Beauftragter eines Wahlvorschlags" durch die Worte "bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag" ersetzt.

4. Art. 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, übernimmt der Wahlvorstand die Geschäfte des Briefwahlvorstands. "(3) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, kann sie den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragen."

5. In Art. 8 Satz 3 wird das Wort "je" durch die Worte "jeweils mindestens" ersetzt.

6. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "ein Sperrvermerk gemäß Art. 34 Abs. 5 des Meldegesetzes" durch die Worte "eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird

Das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt.

aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

7. Art. 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Wer glaubhaft macht, verhindert zu sein, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein. "(1) Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein."

8. In Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

9. In Art. 16 Satz 3 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort" Stimmzettelumschläge " ersetzt.

10. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 sich seit mindestens sechs Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhält; Art. 1 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. "3. seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 4 gilt entsprechend."

11. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Mitteilung" die Worte "oder widersprechen sich die Mitteilungen" eingefügt.

b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) 1Auf Aufforderung hat der Beauftragte für den Wahlvorschlag dem Wahlleiter mitzuteilen, ob der Wahlvorschlag von einer Untergliederung einer Partei oder einer Wählergruppe eingereicht wurde. 2Der Wahlleiter kann hierzu Unterlagen anfordern."

12. Art. 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Jede sich bewerbende Person darf nur für einen Wahlvorschlag aufgestellt werden. Sie muss hierzu ihre Zustimmung schriftlich erteilen; Art. 24 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden. "(3) 1Jede sich bewerbende Person darf bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. 2Sie darf ferner bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. 3Art. 24 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. 4Die sich bewerbende Person muss ihre Zustimmung zu der Bewerbung schriftlich erteilen. 5Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden."

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