Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Vom 11. Dezember 2012
(GVBl.- Nr. 23 vom 17.12.2012 S. 653)


Siehe Fn: 1

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften ( ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl S. 17, BayRS 700-2-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl S. 848), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 (1) Zuständig für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl I S. 1483), sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, soweit gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 2 Entsprechendes gilt für den Vollzug folgender auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (BGBl III 752-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977 (BGBl I S. 2750), erlassener Verordnungen:
  1. Verordnung über Gashochdruckleitungen , zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl I S. 3777, 3815),1 Art. 276 Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2304, 2339) und Art. 25 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 6. Januar 2004 (BGBl I S. 2, ber. S. 219), soweit es sich um der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gashochdruckleitungsverordnung handelt;2
  2. Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl I S. 12, ber. S. 407).

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.

_______
2) Die Zuständigkeit für die nicht der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Gashochdruckleitungsverordnung) ist durch Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts vom 2. Dezember 1998 (GVBl S. 956, BayRS 805-2-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 2004 (GVBl S. 358), auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie übertragen worden.

"(1) Zuständig für den Vollzug des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970, ber. I S. 3621) sowie der auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, soweit gesetzlich oder auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für den Vollzug der auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft - Energiewirtschaftsgesetz - (BGBl III 752-1) erlassenen Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) vom 9. Januar 1992 (BGBl I S. 12, ber. I S. 407).

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 auf andere Behörden zu übertragen, soweit es sich hierbei nicht um Aufgaben der Regulierungskammer des Freistaates Bayern im Sinn des Art. 1a Abs. 1 Satz 1 handelt, und
  2. Behörden zu bestimmen, die die Regulierungskammer des Freistaates Bayern

Die Mitarbeiter der die Regulierungskammer unterstützenden Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 unterliegen bei Ausübung dieser Tätigkeit ausschließlich der Fachaufsicht der Regulierungskammer sowie den Anforderungen nach Art. 1b Abs. 2. 3Die die Regulierungskammer unterstützenden Behörden haben die mit Ausübung dieser Tätigkeit betrauten Stellen mit einer hierfür angemessenen personellen und finanziellen Ausstattung zu versehen. Die Regulierungskammer kann die Geschäftsverteilung zwischen mehreren sie unterstützenden Behörden durch ihre Geschäftsordnung (Art. 1a Abs. 1 Satz 2) regeln."

2. Es werden folgende Art. 1a bis 1i eingefügt:

Art. 1a Zuständigkeit der Regulierungskammer

(1) 1Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im Sinn des § 54 Abs. 2 EnWG ist die Regulierungskammer des Freistaates Bayern zuständig. 2Die Regulierungskammer gibt sich eine Geschäftsordnung, die auf der Internetseite der Regulierungskammer veröffentlicht wird.

(2) Die Regulierungskammer wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Vorsitzenden vertreten.

(3) Die Regulierungskammer ist oberste Dienstbehörde im Sinn von § 96 Satz 1 der Strafprozeßordnung sowie Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes.

Art. 1b Unabhängigkeit der Regulierungskammer

(1) Die Regulierungskammer und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) 1Die Regulierungskammer und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. 2Der Regulierungskammer und deren Mitgliedern ist es untersagt,

  1. bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben Weisungen von Regierungsstellen und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einzuholen oder entgegenzunehmen und
  2. als Organmitglied, Arbeitnehmer oder freiberuflicher Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens im Sinn des § 3 Nr. 18 EnWG oder eines Verbands der Energiewirtschaft tätig zu werden.

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