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Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 24. Juni 2013
(GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2013 S. 370)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des Art. 5 werden die Worte "; elektronische Zustellung" angefügt.
b) Die Überschrift des Art. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 6 (aufgehoben) | "Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste. |
c) In der Überschrift des Art. 8a werden die Worte "und Lebenspartner" angefügt.
d) In der Überschrift des Art. 26 werden die Worte "und Gemeindeverbände" durch die Worte
", Landkreise, Bezirke und Zweckverbände"
ersetzt.
2. In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(Post)" ein Komma und die Worte "einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl I S. 666), geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), akkreditierten Diensteanbieter" eingefügt.
3. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "; elektronische Zustellung" angefügt.
b) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte "glaubhaft macht" durch das Wort "nachweist" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Worte "Rechtsfolge nach Satz 2" durch die Worte "Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3" ersetzt.
4. Es wird folgender Art. 6 eingefügt:
Art. 6 Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
(1) 1Die elektronische Zustellung kann unbeschadet von Art. 5 Abs. 4 und 5 Satz 1 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. 2Für die Zustellung nach Satz 1 sind Art. 5 Abs. 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.
(2) Die absendende Behörde hat vom nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter eine Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes zu verlangen.
(3) 1Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes. 2Für die Abholbestätigung gelten § 371 Abs. 1 Satz 2 und § 371a Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) 1Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3Der Empfänger ist in den Fällen des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. 4Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. 5Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen."
5. Art. 8a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "und Lebenspartner" angefügt.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes. "
6. Art. 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "nach Art. 5 Abs. 5" gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten "Art. 5 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 und 5" die Worte "sowie nach Art. 6 Abs. 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4 " eingefügt.
7. Art. 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "und Gemeindeverbände" durch die Worte ", Landkreise, Bezirke und Zweckverbände" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"2Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sind auch befugt, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen und die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse abzurufen."
c) Es wird folgender Abs. 2a eingefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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