Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
- Bayern -

Vom 24. April 2015
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2015 S. 70)



Siehe Fn. 1

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz ( BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 188 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Art. 17 erhält folgende Fassung:

alt neu
Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes "Art. 17 (aufgehoben)".

b) In der Überschrift des Art. 19 wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.

2. Art. 3a BayKSG wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde hat Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für solche Betriebe zu erstellen, für die gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 sowie Art. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10/13 ff.) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. Der Betreiber hat der Kreisverwaltungsbehörde den Sicherheitsbericht, die internen Notfallpläne sowie weitere für die Erstellung externer Notfallpläne erforderliche Informationen vor Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Grund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. "(1) Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für Betriebe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl L 197 S. 1) in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/EU. 2Sie kann auf Grund der Informationen im Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen."

b) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die Übermittlung der für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an die Kreisverwaltungsbehörde durch den Betreiber bestimmt sich nach den Vorschriften der Störfall-Verordnung."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Sofortmaßnahmen" durch das Wort "Notfallmaßnahmen" ersetzt.

bb) In Nr. 5 werden nach dem Wort "Betriebsgeländes" ein Komma und die Worte "einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen haben" eingefügt.

cc) In Nr. 6 werden nach dem Wort "Öffentlichkeit" die Worte "und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen," eingefügt.

dd) In Nr. 7 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Fortschreibung" durch die Worte "bei wesentlichen Änderungen frühzeitig" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Anregungen vorgebracht werden können" durch die Worte "zu den Plänen Stellung genommen werden kann" ersetzt.

cc) In Satz 5 Halbsatz 1 und Satz 6 Halbsatz 1 wird jeweils das Wort "Anregungen" durch das Wort "Stellungnahmen" ersetzt.

f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6; Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden die Worte "Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden

können" durch die Worte "nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellung genommen werden kann" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.

g) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.

h) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" und die Worte "Art. 11 bis 13" durch die Worte "Art. 12 bis 14" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" und die Worte "Absatz 1 Satz 3" durch die Worte "Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

i) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9.

3. Art. 3b Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 3a Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

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