Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Vom 22. Mai 2015
(GVBl. Nr. 6 vom 29.05.2015 S. 154)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - (BayRS 2010-1l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 628), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Art. 25 werden die Worte ", frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.
b) Es wird folgender Art. 27a eingefügt:
"Art. 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet".
2. Art. 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte ", frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.
b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
3. Es wird folgender Art. 27a eingefügt:
"Art. 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben."
4. In Art. 49a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "sechs v.H." durch die Worte "drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ersetzt.
5. Art. 73 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird das Wort "auswirkt" durch die Worte "voraussichtlich auswirken wird" ersetzt.
b) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. | "Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen." |
c) Abs. 3a Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. | "Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden." |
d) Dem Abs. 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
"Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend."
e) Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Einwendungen" die Worte "oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5" eingefügt.
bb) In Nr. 4 Buchst. a werden nach dem Wort "haben," die Worte "oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, " eingefügt.
f) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. |
(Stand: 04.09.2023)
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