Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften

- Bayern -

Vom 27. März 2017
(GVBl. Nr. 5 vom 31.03.2017 S. 46)



§ 1
Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes

Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215- 4-1-I), das zuletzt durch § 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 7a wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 7a Rechtsverhältnisse der Helfer "Art. 7a (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu Art. 7b wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 7b Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber" "Art. 7b (aufgehoben)".

c) Die Angaben zu Abschnitt VI werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
VI. Abschnitt
Schlußvorschriften

Art. 15 Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle

Art. 16 Ordnungswidrigkeiten

Art. 17 (aufgehoben)

Art. 18 Einschränkung von Grundrechten

Art. 19 Inkrafttreten

"VI. Abschnitt
Sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr

Art. 15 Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle

VII. Abschnitt
Helfer

Art. 16 Rechtsverhältnis

Art. 17 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche

VIII. Abschnitt
Schlussvorschriften

Art. 18 Ordnungswidrigkeiten

Art. 19 Einschränkung von Grundrechten

Art. 20 Inkrafttreten".

2. In Art. 1 Abs. 3 werden die Wörter "mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Hilfsorganisationen" durch das Wort "Mitwirkenden" ersetzt.

3. In Art. 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "(Art. 4 Abs. 1)" gestrichen.

4. Art. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 3 Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere

  1. allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, insbesondere für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential (Art. 8 Abs. 2) Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
  2. die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
  3. durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,
  4. in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen.

(2) Die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr haben, soweit erforderlich, Vorbereitungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 zu treffen.

"Art. 3 Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörden und, soweit erforderlich, die übrigen Katastrophenschutzbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere

  1. allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
  2. die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
  3. durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,
  4. in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten durchzuführen."

5. Art. 3a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für Betriebe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Richtlinie 2012/18//EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl L 197 S. 1) in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/EU. "Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 externe Notfallpläne für Betriebe der oberen Klasse im Sinn von Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/ EU, soweit sie in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen."

6. Art. 3b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

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