Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 27. März 2017
(GVBl. Nr. 5 vom 31.03.2017 S. 46)
§ 1
Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215- 4-1-I), das zuletzt durch § 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Art. 7a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 7a Rechtsverhältnisse der Helfer | "Art. 7a (aufgehoben)". |
b) Die Angabe zu Art. 7b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 7b Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber" | "Art. 7b (aufgehoben)". |
c) Die Angaben zu Abschnitt VI werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
VI. Abschnitt Schlußvorschriften Art. 15 Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle Art. 16 Ordnungswidrigkeiten Art. 17 (aufgehoben) Art. 18 Einschränkung von Grundrechten Art. 19 Inkrafttreten |
"VI. Abschnitt Sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr Art. 15 Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle VII. Abschnitt Art. 16 Rechtsverhältnis Art. 17 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche VIII. Abschnitt Art. 18 Ordnungswidrigkeiten Art. 19 Einschränkung von Grundrechten Art. 20 Inkrafttreten". |
2. In Art. 1 Abs. 3 werden die Wörter "mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Hilfsorganisationen" durch das Wort "Mitwirkenden" ersetzt.
3. In Art. 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "(Art. 4 Abs. 1)" gestrichen.
4. Art. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 3 Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere
(2) Die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr haben, soweit erforderlich, Vorbereitungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 zu treffen. |
"Art. 3 Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden
Die Kreisverwaltungsbehörden und, soweit erforderlich, die übrigen Katastrophenschutzbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere
|
5. Art. 3a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für Betriebe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Richtlinie 2012/18//EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl L 197 S. 1) in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/EU. | "Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 externe Notfallpläne für Betriebe der oberen Klasse im Sinn von Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/ EU, soweit sie in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen." |
6. Art. 3b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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