Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen
- Bayern -
Vom 24. Juli 2017
(GVBl. Nr.13 vom 31.07.2017 S. 388)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
Das Polizeiaufgabengesetz ( PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1 -1 -I), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Art. 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 16 Platzverweisung | "Art. 16 Platzverweisung, Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot". |
b) Nach Art. 32 wird folgende Angabe eingefügt:
"Art. 32a Elektronische Aufenthaltsüberwachung".
2. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
"(3) Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall
wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Bedeutende Rechtsgüter sind:
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
3. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. zur Abwehr einer Gefahr, | "1. zur Abwehr
|
4. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nrn. 1 und 1a wird jeweils das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:
"3. dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut."
5. Art. 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 16 Platzverweisung | "Art. 16 Platzverweisung, Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot". |
b) Der Wortlaut wird Abs. 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten. | "Die Polizei kann zur Abwehr
eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten." |
c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut einer Person verbieten, ohne polizeiliche Erlaubnis
Die Anordnungen dürfen die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten und können um jeweils längstens drei Monate verlängert werden. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt."
6. Art. 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchst. a Halbsatz 1 werden die Wörter "einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit" durch die Wörter "einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat" ersetzt.
bb) In Buchst. a wird in Halbsatz 1 das Wort "sie" durch die Wörter "die Person" ersetzt und in Halbsatz 2 das Wort "oder" gestrichen.
cc) In Buchst. b wird das Wort "ihr" durch die Wörter "der Person" ersetzt.
dd) In Buchst. c werden das Wort "sie" durch die Wörter "die Person" und die Wörter "Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit" durch die Wörter "Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten" ersetzt.
ee) Nach Buchst. c wird das Wort "oder" gestrichen.
(Stand: 26.04.2021)
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