Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
- Bayern -
vom 19. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 22 vom 27.12.2017 S. 566)
2210-1-1-K
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Hochschulgesetz ( BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
" Rechtsverordnungen nach Art. 4 Abs. 1 bis 5 und Art. 16 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erlässt das Staatsministerium."
2. Art. 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Studierenden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden personenbezogenen Daten verpflichtet: Name, Vorname, Geburtsname; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Semester- und Heimatwohnsitz; Zeitpunkt, Ort und Art der Hochschulzugangsberechtigung; berufspraktische Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums; Praxissemester und Semester an Studienkollegs; Angaben zu einer gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule, zu in vorausgehenden Semestern besuchten Hochschulen und der Hochschule der Ersteinschreibung sowie zu einem Auslandsstudium; Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; Studienunterbrechungen nach Art und Dauer; Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation. Gaststudierende sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden personenbezogenen Daten verpflichtet: Name, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. | " Die Studierenden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:
Gaststudierende sind nur zur Angabe der Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 verpflichtet." |
b) Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für die Zulassung und Voranmeldung nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK) und der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften und | "2. für die Zulassung und Voranmeldung nach dem Bayerischen Hochschulzulassungsgesetz, der Hochschulzulassungsverordnung sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften und". |
3. Dem Art. 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:
Art. 42 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend."
4. In Art. 80 Abs. 1 wird nach dem Wort "gelten" die Angabe "Art. 10 Abs. 4," eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
ID 172196
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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