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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 15. Mai 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 22.05.2018 S. 260)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz ( VwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 28 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Fußnote 1 gestrichen.
b) In Abs. 4 werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "dem Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.
3. In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "vom 28. April 2011 (BGBl I S. 666), geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044)," gestrichen.
4. In Art. 4 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "(Betreff, Datum, Aktenzeichen)" durch die Wörter "- Betreff, Datum und Aktenzeichen -" ersetzt.
5. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "allgemeinen" durch das Wort "gesetzlichen" ersetzt.
b) In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
6. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Fußnote 5 gestrichen.
b) In Abs. 4 werden die Wörter "den Vorschriften der Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "den Abs. 1 bis 3" ersetzt.
7. In Art. 18 Abs. 2 wird die Fußnote 7 gestrichen.
8. Art. 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Fußnote 8 gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Fußnote 9 gestrichen.
9. Art. 26 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 6 wird die Fußnote 10 gestrichen.
b) In Abs. 7 Satz 1 wird die Fußnote 4 gestrichen und werden nach der Angabe " §§ 883 bis 898" die Wörter "und 946 bis 959" eingefügt.
10. In Art. 27 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Vollstreckungsklausel" die Wörter "und abweichend von Abs. 1 Satz 2 auch die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen" eingefügt.
11. Art. 30 Abs. 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
Abmeldungsbescheide der Zulassungsbehörden wegen nicht entrichteter Kraftfahrzeugsteuer vollstrecken die Finanzämter; für das Verfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend; Art. 35 dieses Gesetzes bleibt unberührt. | "Abmeldungsbescheide der Zulassungsbehörden wegen nicht entrichteter Kraftfahrzeugsteuer vollstrecken die Finanzämter. Für das Verfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Art. 35 bleibt unberührt." |
12. In Art. 33 Abs. 3 wird die Fußnote 4 gestrichen.
13. In Art. 37 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "(Art. 12 Abs. 2)" durch die Angabe "(Art. 5 Abs. 3 Satz 2)" ersetzt.
14. Art. 40 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Einschränkung von Grundrechten".
b) Im Wortlaut werden die Fußnoten 6 und 12 gestrichen.
15. In Art. 41 Abs. 1 Satz 1 wird die Fußnote 13 gestrichen.
16. Der Überschrift des Art. 42 wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
17. Art. 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Fußnote 14 gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Fußnote 15 gestrichen.
18. In Art. 44 werden die Fußnoten 16, 17 und 15 gestrichen.
19. Die Art. 45 bis 48 werden aufgehoben. (Anm. d. Red.: Änderungsvorschriften zur Änderung anderer Verordnungen wurden aufgehoben)
20. Der bisherige Art. 49 wird Art. 45 und die bisherige Fußnote 18 wird Fußnote 1.
§ 2
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
( 1) In Art. 3a Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, werden die Wörter "nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
( 2
(Stand: 04.09.2023)
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