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Gesetz zur Anpassung land- und forstwirtschaftlicher Vorschriften
- Bayern -
Vom 12. Juni 2018
(GVBl. Nr. 11 vom 19.06.2018 S. 387)
§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Februar 2018 (GVBl. S. 68) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Teil 7 wird die Überschrift "Abschnitt 1 Ausführung europäischer Vorschriften" gestrichen.
2. § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Weinbau und Weinwirtschaft
Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union betreffend den Weinbau und die Weinwirtschaft ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig. |
" § 58 Weinbau und Weinwirtschaft
Für den Vollzug
ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig. § 29 Abs. 1 und § 30 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt." |
3. In Teil 7 wird die Überschrift "Abschnitt 2 Weitere Vorschriften" gestrichen.
§ 2
Änderung der Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung
(nicht dargestellt)
§ 3
Änderung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes
(nicht dargestellt)
§ 4
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung
(nicht dargestellt)
§ 5
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
(nicht dargestellt)
§ 6
Änderung der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
(nicht dargestellt)
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2018 treten außer Kraft:
ID 181031 | ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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