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Gesetz zur Errichtung der Bayerischen Grenzpolizei
- Bayern -
Vom 24. Juli 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2018 S. 607)
Gl.-Nr.: 2012-2-1-I
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Polizeiorganisationsgesetz ( POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 301, 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter " , für Bau und Verkehr" durch die Wörter "und für Integration" ersetzt.
2. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3
(3) Für die Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgaben der Landespolizei kann ein Präsidium oder das Bayerische Landeskriminal amt zur Führungsstelle Grenze bestimmt werden. Soweit Dienststellen der Landespolizei derartige Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie dessen fachlicher Weisung. Grenzpolizeiliche Aufgaben sind
- die polizeiliche Überwachung der Landesgrenzen,
- die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
- der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,
- der Grenzfahndung,
- der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben
- im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.
Für Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium Grenzbeauftragte bestellt werden.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
3. Art. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(aufgehoben) | "Art. 5 Grenzpolizei; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bayerische Grenzpolizei ist Teil der Landespolizei. Sie wird insbesondere für grenzpolizeiliche Aufgaben und die Aufgaben des grenzpolizeilichen Fahndungsdienstes im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeiaufgabengesetzes eingesetzt. 3Die Zuständigkeit der übrigen Dienststellen der Landespolizei zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben bleibt unberührt. (2) Die grenzpolizeilichen Aufgaben umfassen:
(3) 1Die Grenzpolizei gliedert sich in
Zudem können bei Dienststellen der Landespolizei Grenzpolizeigruppen eingerichtet werden. Für Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium Koordinatoren bestellt und Gemeinsame Zentren eingerichtet werden. (4) Art. 4 Abs. 3 gilt entsprechend." |
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.
ID 181307
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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