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Änderungstext
NHG 2019/2020 - Nachtragshaushaltsgesetz 2019/2020
Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020
- Bayern -
Vom 19. März 2020
(GVBl. Nr. 6 vom 23.03.2020 S. 153)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020
Das Haushaltsgesetz 2019/2020 ( HG 2019/2020) vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266, BayRS 630-2-22-F) wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) Für das Haushaltsjahr 2019 wird die Angabe "65 356 309 200" durch die Angabe "65 554 713 800" ersetzt.
b) Für das Haushaltsjahr 2020 wird die Angabe "59 951 846 300" durch die Angabe "70 648 130 200" ersetzt.
c) Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtragshaushaltsplans geändert.
2. Art. 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Satz 5 wird Satz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "250 000 000 Euro" durch die Angabe "50 000 000 Euro" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe "200 000 000 Euro" durch die Angabe "50 000 000 Euro" ersetzt.
3. Nach Art. 2 (Kreditermächtigungen) wird folgender Art. 2a eingefügt:
"Art. 2a
Kreditermächtigung zur Finanzierung von Kapitel 13 19 - Sonderfonds Corona-Pandemie
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) und den dort auszugleichenden Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2020 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 10 000 000 000 Euro aufzunehmen. Die Kreditermächtigung kann übertragen werden, soweit diese Kreditmittel bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2020 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.
(2) Ab dem Haushaltsjahr 2024 ist jährlich 1/20 der im Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) aufgenommenen und bis Ende des Haushaltsjahres 2023 noch nicht zurückgeführten Schulden zu tilgen.
(3) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß."
4. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird aufgehoben.
b) Abs. 3 wird Abs. 2.
5. In Art. 6 Abs. 13 Satz 1 werden nach dem Wort "Asylbewerber" die Wörter "oder für den Vollzug der Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung" eingefügt.
7. Nach Art. 6k werden die folgenden Art. 6l und 6m eingefügt:
Art. 6l Personalübergang auf eine Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesstraßen
(1) Wird im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes ein Beschäftigter des Freistaates versetzt oder geht das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis eines Beschäftigten über, ist die Stelle dieses Beschäftigten gesperrt.
(2) Wird im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes ein Beschäftigter des Freistaates gegen volle Kostenerstattung zum Fernstraßen-Bundesamt oder zu der Gesellschaft des privaten Rechts gemäß § 2 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) abgeordnet, zugewiesen oder gestellt, gilt für diesen Beschäftigten eine Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht bis im Haushaltsplan eine geeignete Leerstelle zur Verfügung steht. Die ursprüngliche Stelle dieses Beschäftigten ist gesperrt.
(3) Sind Stellen im Haushaltsplan eingezogen worden, gilt Folgendes:
Kehrt ein gemäß Abs. 1 versetzter oder übergegangener Beschäftigter, dem ein Rückkehrrecht eingeräumt worden ist, in den Staatsdienst zurück, ist der Beschäftigte in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Stelle einzuweisen. Sofern eine solche besetzbare Stelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BayHO entsprechend anzuwenden; soweit der Beschäftigte auf einer Leerstelle geführt werden kann, gilt die Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht.
Wird eine Abordnung, Zuweisung oder Gestellung gemäß Abs. 2 aufgehoben, ist Art. 50 Abs. 5 BayHO entsprechend anzuwenden.
(4) Werden Beschäftigte des Freistaates unter Fortfall der Bezüge beurlaubt, um eine Beschäftigung bei der Gesellschaft des privaten Rechts gemäß § 2 InfrGG aufzunehmen, sind Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.
Art. 6m Stellenhebungen an Grund- und Mittelschulen
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Einzelplans 05 des Haushaltsjahres 2020 bei Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen) 2 000 Stellenhebungen nach Besoldungsgruppe A12+AZ und nach Besoldungsgruppe A13 in Höhe von bis zu 12 000 000 Euro Jahreskosten vorzunehmen."
8. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 15 wird wie folgt gefasst:
"(15) Das Staatsministerium für Wohnen,
(Stand: 09.07.2024)
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