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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 24. Juli 2020
(GVBl. Nr. 21 vom 31.07.2020 S. 382)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
Das Bayerische Hochschulgesetz ( BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 186 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 38 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4
Die Wahlen nach Satz 1 einschließlich der Amtszeiten werden durch Rechtsverordnung (Wahlordnung) geregelt, in der insbesondere der für die Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit maßgebliche Zeitpunkt festzulegen ist.
wird aufgehoben.
bb) Die Sätze 5 und 6 werden die Sätze 4 und 5.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Grundordnung regelt die weiteren nach diesem Gesetz durchzuführenden Wahlen. | "(2) Die Hochschule regelt die nach diesem Gesetz durchzuführenden Wahlen durch Satzung, in der auch die Amtszeiten festzulegen sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Wahlen ganz oder teilweise elektronisch durchgeführt werden. Solange und soweit keine Regelung durch Satzung vorliegt, gelten die Wahlbestimmungen, die in der Grundordnung oder vom Staatsministerium durch Rechtsverordnung getroffen werden." |
2. In Art. 52 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "sowie das Nähere über das Wahlverfahren" gestrichen.
3. Art. 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf des Einvernehmens mit dem Staatsministerium, soweit das Einvernehmen nicht bereits in einer mit dem Staatsministerium geschlossenen Zielvereinbarung enthalten ist; dies gilt für Teilstudiengänge entsprechend. | "(3) Die Hochschulen unterrichten das Staatsministerium über die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Studien- oder Teilstudiengangs spätestens drei Monate vor Beginn des betreffenden Semesters. Das Staatsministerium kann die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs oder Teilstudiengangs untersagen oder hierfür Maßgaben erteilen, wenn dies insbesondere aus hochschulplanerischen Gründen erforderlich ist. Bei akkreditierungspflichtigen Studiengängen gemäß Art. 10 Abs. 4 ist eine Akkreditierung spätestens innerhalb der Regelstudienzeit gegenüber dem Staatsministerium nachzuweisen." |
4. Dem Art. 61 wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Zur Erprobung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen
Im Übrigen bleiben Art. 12 Abs. 3 Nr. 6 und Art. 61 Abs. 3 Nr. 8 unberührt. Das Staatsministerium evaluiert diese Bestimmung sowie die darauf aufbauenden Prüfungsregelungen spätestens zum Jahresende 2024 und berichtet hierzu dem Landtag."
5. Nach Art. 98 wird folgender Art. 99 eingefügt:
"Art. 99 Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
(1) In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 festgelegten Regeltermine und Fristen gilt das Sommersemester 2020 nicht als Fachsemester.
(2) Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Soweit Abs. 1 die Verlängerung von Fristen vorgibt, sind die dort getroffenen Regelungen abschließend.
(3) Soweit aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen, die zur Bewältigung der durch den Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie ergriffen wurden, Wahlen zum Senat, zu den Fakultätsräten oder sonstigen Gremien der Hochschule, die keine Leitungsfunktion innehaben, nicht durchgeführt werden können, können diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Der festgesetzte Zeitpunkt kann nach Maßgabe des Satzes 1 erneut verschoben werden. Eine Verschiebung der Wahl um insgesamt mehr als ein Jahr ist nicht möglich. Die Mitglieder des Gremiums, dessen Wahl nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 verschoben worden ist, üben ihre Funktion in dem Gremium weiter bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums aus. Ihre Amtszeit ist insoweit verlängert. Ein Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
(Stand: 26.04.2021)
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