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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes
- Bayern -
Vom 9. April 2021
(GVBl. Nr. 7 vom 16.04.2021 S. 182)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. 61 Abs. 10 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 sowie die auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend für Prüfungen oder Verfahren mit Prüfungscharakter im Rahmen des Art. 43 Abs. 5 Satz 2, des Art. 44 Abs. 1, 2 und 4 und des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 sowie mündliche Prüfungen nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1."
Art. 98 Übergangsvorschrift für die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-NürnbergStudierende der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg an Standorten im Ausland sind bis zum Ablauf des 30. September 2019 nicht bei einem Studentenwerk beitragspflichtig.
wird aufgehoben.
3. Art. 99 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "gilt das Sommersemester 2020" durch die Wörter "gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Soweit Abs. 1 die Verlängerung von Fristen vorgibt, sind die dort getroffenen Regelungen abschließend. | "(2) Für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende individuelle Regelstudienzeit. Die individuelle Regelstudienzeit entspricht der Regelstudienzeit verlängert um ein Semester für jedes Semester, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. Soweit Abs. 1 die Verlängerung von Fristen vorgibt, sind die dort getroffenen Regelungen abschließend." |
c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Hochschule kann für die Immatrikulation in das Studium zum Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 durch Satzung zulassen, dass das Studium bereits vor dem Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 bis 4 aufgenommen werden kann, wenn dieser Nachweis durch die Corona-Krise erschwert oder unmöglich gemacht wurde. Der Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 bis 4 ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums vorzulegen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt, so erlischt die Immatrikulation zum Ende des Semesters, in dem der Nachweis hätte erbracht werden müssen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit das für den Hochschulzugang von qualifizierten Berufstätigen erforderliche Beratungsgespräch nach Art. 45 Abs. 1 und 2 oder das besondere Prüfungsverfahren nach Abs. 2 durch die Corona-Krise erschwert oder unmöglich gemacht wurde. | "(4) Die Hochschule kann für die Immatrikulation in das Studium zum Wintersemester 2020/2021 bis zum Wintersemester 2021/2022 durch Satzung zulassen, dass das Studium bereits vor vollständig bestandener Prüfung zum Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 bis 4 aufgenommen werden kann, wenn diese Prüfung wegen der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht vollständig angeboten wurde oder die Anreise aufgrund von pandemiebedingten Reisebeschränkungen unverschuldet nicht möglich war. Der Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 bis 4 ist spätestens bis zum Ende des Semesters zu erbringen, in dem die in Satz 1 genannten Hindernisse entfallen. Andernfalls erlischt die Immatrikulation zum Ende des Semesters, in dem die Hindernisse entfallen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit das für den Hochschulzugang von qualifizierten Berufstätigen erforderliche Beratungsgespräch nach Art. 45 Abs. 1 und 2 oder das besondere Prüfungsverfahren nach Art. 45 Abs. 2 durch die COVID-19-Pandemie erschwert oder unmöglich gemacht wurde." |
d) In Abs. 5 werden die Wörter "oder im Sommersemester 2020" durch die Wörter ", im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021" und die Wörter "Corona-Krise" durch die Wörter "COVID-19-Pandemie" ersetzt.
§ 2
Änderung des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes
Das Bayerische Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 62 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Dem Art. 8 wird folgender Abs. 3a angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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