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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 23. Mai 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 30.05.2022 S. 221)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes
Gültig ab 01.07.2022
Das Bayerische Hinterlegungsgesetz (BayHintG) vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738, BayRS 300-15-1-J), das zuletzt durch § 1 Nr. 321 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 2 Abs. 4 wird nach dem Wort "Justiz" das Wort "(Staatsministerium)" eingefügt.
3. In Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.
4. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter " ; elektronische Akte" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Abs. 1.
c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten geführt werden, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. § 298a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 2 sowie § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend."
5. Art. 7 wird wie folgt gefasst:
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Art. 7 Entscheidungen der Hinterlegungsstellen
1Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich ergehen.2Sie sind entsprechend Art. 41 BayVwVfG bekannt zu geben und entsprechend Art. 39 BayVwVfG zu begründen. |
"Art. 7 Form; elektronischer Rechtsverkehr; Zustellung
(1) Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz sind schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument einzureichen. Nachweise können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. Die §§ 130a, 130d und 298 ZPO, die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie die Bekanntmachungen zu § 5 ERVV gelten entsprechend. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einführen. § 130c Satz 2 bis 4 ZPO gilt entsprechend. (2) Entscheidungen der Hinterlegungsstellen und Protokolle können in elektronischer Form erstellt werden. §§ 130b und 317 Abs. 3 ZPO gelten entsprechend. Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich oder in elektronischer Form ergehen. Sie sind entsprechend Art. 41 BayVwVfG bekannt zu geben und entsprechend Art. 39 BayVwVfG zu begründen. (3) Für Zustellungen gilt das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Für die elektronische Zustellung gelten § 169 Abs. 4 und 5 sowie § 173 ZPO entsprechend." |
6. Art. 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
b) Satz 2
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
wird aufgehoben.
7. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
(1) Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
wird aufgehoben.
b) Abs. 2 wird Abs. 1 und im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "auf Hinterlegung" eingefügt.
c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
"(2) Der Antrag soll auch die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben enthalten, sofern eine solche möglich ist."
8. In Art. 12 Nr. 1 werden nach dem Wort "zuständigen" die Wörter "Barzahlungs- oder" eingefügt.
9. In Art. 14 Abs. 2 werden die Wörter "nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" gestrichen.
10. In Art. 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der Justiz" gestrichen.
11. Art. 19 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
(1) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
wird aufgehoben.
b) Abs. 2 wird Abs. 1 und im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "auf Herausgabe" eingefügt.
c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Art. 11 Abs. 2 gilt entsprechend."
12. In Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter ", in elektronischer Form" eingefügt.
13. Art. 21 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" gestrichen.
b) In Abs. 2 werden die Wörter "in schriftlicher Form" gestrichen.
14. In Art. 27 Abs. 3 werden die Wörter "der Justiz" gestrichen.
(Stand: 05.03.2024)
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