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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 23. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2022 S. 714)
§ 1
Änderung des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsausführungsgesetz ( AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 288 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Erste bis Neunte Teil werden die Teile 1 bis 9.
2. Nach Teil 9 wird folgender Teil 10 eingefügt:
Teil 10
Dolmetscher, Übersetzer
Art. 58 Öffentliche Bestellung von Dolmetschern
(1) Neben einer allgemeinen Beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) wird auf Antrag als Dolmetscher zur mündlichen Sprachübertragung für behördliche Zwecke öffentlich bestellt, wer zusätzlich
(2) Auf die öffentliche Bestellung finden die §§ 3, 5 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Dabei tritt in § 10 Abs. 2 Satz 1 GDolmG an die Stelle des Bezirks eines anderen Oberlandesgerichts der Bezirk eines anderen Landgerichts.
(3) Die öffentliche Bestellung wird mit Aushändigung der Urkunde wirksam. Sie endet unbeschadet des Abs. 2, wenn die allgemeine Beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher endet.
(4) Die Bezeichnung "öffentlich bestellter Dolmetscher für ... [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]" oder die Bezeichnung "öffentlich bestellte Dolmetscherin für ... [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]" darf neben oder anstelle der Bezeichnung nach § 6 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt ist.
Art. 59 Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzern
(1) Auf Antrag wird als Übersetzer öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG mit der Maßgabe erfüllt, dass an die Stelle der Dolmetscherprüfung die Übersetzerprüfung tritt.
(2) Auf die öffentliche Bestellung und die allgemeine Beeidigung finden § 3 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 2 bis 4 und die §§ 8 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung sowie Art. 58 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 entsprechende Anwendung. Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung bestehen und enden gemeinsam.
(3) Die Bezeichnung "öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer für ... [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]" oder die Bezeichnung "öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin für ... [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]" darf führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt und allgemein beeidigt ist.
Art. 60 Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache
(1) Auf Antrag wird als Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG mit der Maßgabe erfüllt, dass an die Stelle der Dolmetscherprüfung eine Prüfung zum Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache tritt. Art. 59 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Bezeichnung "öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache" oder "öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache" darf führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt und allgemein beeidigt ist.
Art. 61 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Für die Verfahren nach Art. 58 bis 60 ist zuständig:
(2) Eidesleistungen in Verfahren nach den Art. 58 bis 60 und nach dem Gerichtsdolmetschergesetz erfolgen vor dem zuständigen Präsidenten oder einem von ihm beauftragten Richter. Die zu beeidigende Person ist vor der Eidesleistung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten.
(3) Die Verfahren nach den Art. 58 bis 60 und nach dem Gerichtsdolmetschergesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Art. 62 Bestätigungsvermerk bei Übersetzungen
(1) Der Übersetzer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm angefertigten Übersetzungen zu bestätigen.
(2) Der Bestätigungsvermerk lautet:
"Als in Bayern öffentlich bestellter (bestellte) und allgemein beeidigter (beeidigte) Übersetzer (Übersetzerin) für die ... Sprache bestätige ich:
Vorstehende Übersetzung der mir im ... (Original, beglaubigter Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten, in ... Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig."
(Stand: 05.03.2024)
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