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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Polizeiorganisationsgesetzes
- Bayern -

Vom 24. März 2023
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2023 S. 98)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Das Polizeiaufgabengesetz ( PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 40 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Die Polizei kann" durch die Wörter "Unbeschadet der Möglichkeiten zur Ausschreibung nach dem Recht der Europäischen Union kann die Polizei" ersetzt.

2. Art. 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "(Diensteanbieter)" durch die Angabe "(Telekommunikationsdiensteanbieter)" ersetzt und nach der Angabe "(TKG)" werden die Wörter", des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG)" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Diensteanbietern" durch das Wort "Telekommunikationsdiensteanbietern" ersetzt.

bbb) In Nr. 1 werden die Wörter "im Sinn von § 96 Abs. 1 TKG" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden das Wort "Diensteanbietern" durch das Wort "Telekommunikationsdiensteanbietern" und die Angabe " § 113b TKG" durch die Angabe " § 176 TKG" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Telekommunikationsverkehrsdaten sind" die Wörter "nach Maßgabe des § 3 Nr. 70 TKG und des § 9 Abs. 1 TTDSG" eingefügt und die Angabe " § 113b TKG" wird durch die Angabe " § 176 TKG" ersetzt.

d) Die Abs. 4 bis 9 werden durch die folgenden Abs. 4 bis 8 ersetzt:

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(4) Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 kann die Polizei auf Anordnung durch den Richter von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über dort gespeicherte Nutzungsdaten im Sinn des § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) verlangen. Das Auskunftsverlangen kann auch auf künftige Nutzungsdaten erstreckt werden. Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Polizei kann von Diensteanbietern verlangen, dass diese ihr Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 TKG sowie § 14 Abs. 1 TMG erhobenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

(6) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Abs. 5 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft auf Anordnung durch den Richter und nur dann verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten zum Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aktenkundig zu machen.

(7) Die Auskunft nach Abs. 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden.

(8) Die nach Abs. 2 und 4 bis 7 verlangten Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln.

(9) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem TKG oder dem TMG zu gewähren ist.

"(4) Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter von denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln (Telemediendiensteanbieter), gemäß § 24 TTDSG Auskunft über dort gespeicherte Nutzungsdaten im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 3 TTDSG verlangen, soweit dies erforderlich ist
  1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wobei die Auskunft auf Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a TTDSG beschränkt ist,
  2. zur Abwehr einer Gefahr für
    1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
    2. die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind,
    3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
    4. Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, oder
    5. Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang,
  3. zur Abwehr einer drohenden Gefahr
    1. im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 1 für eines der in Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Rechtsgüter,
    2. im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 für eines der in Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Rechtsgüter,
  4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
  5. zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.

Das Auskunftsverlangen kann auch auf künftige Nutzungsdaten erstreckt werden. Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

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