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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes
- Bayern -
Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 374)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz ( BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Landesamt hat die in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben. | "Das Landesamt nimmt zum Schutz
(Verfassungsschutzgüter) die in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben wahr." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "ferner zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung" durch die Wörter "hierzu ferner" ersetzt.
2. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Satznummerierung "1" und die Wörter "Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2" gestrichen.
bb) Satz 2
Bestrebungen können auch von Einzelpersonen ausgehen.
wird aufgehoben.
b) Nach Abs. 1 werden die folgenden Abs. 2 und 3 eingefügt:
"(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.
3. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 vorliegen.
wird aufgehoben.
bb) Satz 3 wird Satz 2.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Personenbezogene Daten Minderjähriger sind zu kennzeichnen und gegen unberechtigten Zugriff besonders zu sichern."
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
"(2) Das Landesamt darf personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz hierfür geeignet sind."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
4. Nach Art. 5 wird folgender Art. 5a eingefügt:
"Art. 5a Beobachtung
(1) Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 vorliegen.
(Stand: 05.03.2024)
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