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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes
- Bayern -

Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 374)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz ( BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Landesamt hat die in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben. "Das Landesamt nimmt zum Schutz
  1. der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen Deutschland angehört,
  2. auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland vor einer Gefährdung durch Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen sowie
  3. des Gedankens der Völkerverständigung, insbesondere des friedlichen Zusammenlebens der Völker,

(Verfassungsschutzgüter) die in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben wahr."

b) In Satz 2 werden die Wörter "ferner zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung" durch die Wörter "hierzu ferner" ersetzt.

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Satznummerierung "1" und die Wörter "Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2" gestrichen.

bb) Satz 2

Bestrebungen können auch von Einzelpersonen ausgehen.

wird aufgehoben.

b) Nach Abs. 1 werden die folgenden Abs. 2 und 3 eingefügt:

"(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. beobachtungsbedürftig Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BVerfSchG;
  2. erheblich beobachtungsbedürftig
    1. Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Sinne des Abs. 4,
    2. Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG oder
    3. Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BVerfSchG, die
      1. a) nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich kämpferischaggressiv gegen die Verfassungsschutzgüter richten,
      2. b) ihre Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in erheblichem Maße zu verschleiern suchen,
      3. c) in erheblichem Maße oder in besonders wirkungsvoller Art Propaganda betreiben oder
      4. d) systematisch Fehlinformationen verbreiten oder Einschüchterung betreiben, um die öffentliche politische Willensbildung zu beeinträchtigen oder den öffentlichen Frieden zu stören;
  3. gesteigert beobachtungsbedürftig Bestrebungen und Tätigkeiten nach Nr. 2, die
    1. mit der Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 einhergehen oder
    2. nach Größe und gesellschaftlichem Einfluss, insbesondere auf Grund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft, geeignet sind, ein Verfassungsschutzgut zu beeinträchtigen.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. schwere Straftaten solche, die
    1. gerichtet sind gegen
      1. a) ein Verfassungsschutzgut,
      2. b) Leib, Leben oder Freiheit von Personen,
      3. c) Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse liegt,
    2. im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit begangen werden und
    3. mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind;
  2. besonders schwere Straftaten solche, die gegen ein in Nr. 1 Buchst. a genanntes Rechtsgut gerichtet sind, und
    1. mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind oder
    2. mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind und im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit begangen werden."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

3. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 vorliegen.

wird aufgehoben.

bb) Satz 3 wird Satz 2.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Personenbezogene Daten Minderjähriger sind zu kennzeichnen und gegen unberechtigten Zugriff besonders zu sichern."

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Das Landesamt darf personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz hierfür geeignet sind."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

4. Nach Art. 5 wird folgender Art. 5a eingefügt:

"Art. 5a Beobachtung

(1) Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 vorliegen.

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