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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -
Vom 11. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 463)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 28. März 2023 (GVBl. S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8c AußenwirtschaftsgesetzSoweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt, ist die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 2a des Außenwirtschaftsgesetzes das Bayerische Landeskriminalamt.
wird aufgehoben.
3. Nach § 51h wird folgender § 51i eingefügt:
" § 51i Ersatzbaustoffverordnung
Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung sind die Kreisverwaltungsbehörden auch insoweit zuständig, als sich ihre Zuständigkeit nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt."
(4) § 65 Satz 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind für den Vollzug von
- § 28b Abs. 3 Satz 6 IfSG neben den nach Satz 1 bis 3 zuständigen Behörden auch die Regierungen - Gewerbeaufsichtsamt -,
- § 28b Abs. 4 Satz 1 und 2 IfSG ausschließlich die Regierungen - Gewerbeaufsichtsamt - zuständig.
und § 67 Abs. 3
(3) Oberste Landesbehörde ist im Rahmen von § 65 Satz 4 das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
ID: 231573
ENDE |
(Stand: 10.08.2023)
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