Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ![]() |
Änderungstext
Gesetz zur Einführung und Durchsetzung verbindlicher Sprachstandserhebungen und Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung
- Bayern -
Vom 9. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 23 vom 16.12.2024 S. 579)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) und durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Eine Zurückstellung, die vorrangig auf Förderbedarf aufgrund mangelnder deutscher Sprachkenntnisse beruht, kann nur nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 6 erfolgen."
b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
"(3) Zur frühzeitigen Feststellung und Förderung einer entsprechenden Entwicklung für die spätere Leistungsfähigkeit in der Schule wird bei allen Kindern, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, ab der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor Beginn der Schulpflicht gemäß Abs. 1 Satz 1 ohne Berücksichtigung der Möglichkeit, das Eintreten der Schulpflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu verschieben, oder einer Zurückstellung von der Aufnahme nach Abs. 2 der Sprachstand erhoben. Zuständig ist die Grundschule, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in der die Schulpflicht voraussichtlich zu erfüllen ist. Die Teilnahme an der Sprachstandserhebung an der zuständigen Grundschule muss erfolgen, solange dieser weder eine schriftliche Erklärung einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung, wonach das Kind keinen Förderbedarf hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse hat, noch eine schriftliche Erklärung einer Schulvorbereitenden Einrichtung oder einer Heilpädagogischen Tagesstätte, dass das Kind wegen eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer Behinderung in einer dieser Einrichtungen betreut wird, vorgelegt wird. Ein Kind, bei dem das Ergebnis der Sprachstandserhebung an der zuständigen Grundschule erwarten lässt, dass seine Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule nicht ausreichen werden, wird von der zuständigen Grundschule verpflichtet, ab Beginn des letzten Kindergartenjahres bis zur Einschulung mit einer Mindestbuchungszeit von über drei Stunden täglich eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse zu besuchen. Dies gilt nicht, wenn ein Sprachdefizit nicht auf mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern auf ein Defizit aufgrund eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer Behinderung zurückzuführen ist. Die zuständige Grundschule soll ein Kind, das keine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs oder eine vergleichbare Fördermaßnahme zum Erwerb der deutschen Sprache besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und verpflichten, im nächsten Schuljahr eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zu besuchen. Die Grundschule führt den integrierten Vorkurs gemeinsam mit den in ihrem Sprengel liegenden staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen durch."
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
d) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden aufgehoben. 2. Art. 76 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Nach Maßgabe des Art. 37 Abs. 3 sind die Erziehungsberechtigten ferner verpflichtet dafür zu sorgen, dass ein Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt und regelmäßig eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs besucht." |
3. In Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "Aufnahmeverfahren" die Wörter "und die vorausgehende Sprachstandserhebung und -förderung" eingefügt.
4. Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. entgegen Art. 76 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen, entgegen Art. 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 76 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt, oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 37 Abs. 3 Satz 4 oder Satz 6 in Verbindung mit Art. 76 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Kind regelmäßig eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs besucht; das Gleiche gilt für Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schulpflichtiger durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist," |
§ 2
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 10. August 2023 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. 11 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
(Stand: 03.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓