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HwOZustV - Zuständigkeitsverordnung zur Handwerksordnung
- Bayern -
Vom 14. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2005 S. 6)
Gl.-Nr.: 7110-1-W
Es erlassen auf Grund von
folgende Verordnung:
Die Zuständigkeiten nach den § § 7a, 7b, 8 und 9 der Handwerksordnung werden von den höheren Verwaltungsbehörden auf die Handwerkskammern übertragen.
Als zuständige Behörde zur Untersagung der Fortsetzung des Betriebs eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung wird die Kreisverwaltungsbehörde bestimmt.
Abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung können die Handwerkskammern die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes sowie die Gebühren selbst einziehen und beitreiben. Für die Einziehung und Beitreibung sind die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten
außer Kraft.
(Stand: 22.06.2022)
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