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VwVfGBbg - Verwaltungsverfahrensgesetz
- Brandenburg-
Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 16.07.2009 S. 262; 16.05.2013 Nr.18 13; 11.02.2014 Nr. 7 14; 10.07.2014 Nr. 32 14a; 08.05.2018 Nr. 8 18)
Gl.-Nr. 201-5
Archiv: 2004
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit Ausnahme der §§ 1, 2, 30, 33 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz, § 34 Absatz 5, § 61 Absatz 2, § 78 Absatz 1, §§ 94, 96, 100 und 101 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich 13
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für:
(3) Für die Tätigkeit
§ 3 Ausgeschlossene Personen
Angehörige im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auch Lebenspartner, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner. Sie sind Angehörige auch dann, wenn im Falle des Satzes 1 und im Falle des § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
§ 4 Sorbische/Wendische Verfahrensbeteiligte 14
§ 23 Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden mit der Maßgabe, dass von sorbischen/wendischen Verfahrensbeteiligten Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer im Verwaltungsverfahren nicht erhoben werden. Abweichend von § 23 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beginnt der Lauf einer Frist auch dann, wenn eine Anzeige, ein Antrag oder eine Willenserklärung in niedersorbischer Sprache bei der für das angestammte Siedlungsgebiet zuständigen Behörde eingeht.
§ 5a Bekanntmachung im Internet 14a
§ 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet nur Anwendung auf Verfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Eine Verletzung des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist unbeachtlich.
§ 6 Befugnis zur Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften
Befugte Behörden im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 und des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die von der Landesregierung oder aufgrund einer von ihr erteilten Ermächtigung vom zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden.
§ 7 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(Stand: 06.09.2023)
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